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ÜblG 4

§ 10Geltung in Berlin

Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001890955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee08d5afd1f1420cb28c85e094cc2b59b0eac5e23f89cea1d87650889c9b3b8

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