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ÜblG 1

§ 16

Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007730950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c70045c68b1b07eff90c9865641b4e1416c033ca4ce27ab8c6b576fd2566d59

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