ÜblG 1
§ 10
Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
- 1.
- (durch Artikel 4 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 967 - überholt);
- 2.
- die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, Kinder und Jugendliche aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-Empfänger, wenn die Erholungsfürsorge nach Bescheinigung des Gesundheitsamtes zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Verhütung einer erkennbar drohenden Gesundheitsschädigung notwendig ist;
- 3.
- die auf Grund der folgenden Sonderbestimmungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und Gesundheitswesens an die Personengruppen der Kriegsfolgenhilfe geleisteten Zahlungen, auch soweit diese über den örtlich maßgebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge liegen:
- a)
- Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549),
- b)
- Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte vom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937),
- c)
- Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700)
mit ihren Ausführungsbestimmungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007730950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c70045c68b1b07eff90c9865641b4e1416c033ca4ce27ab8c6b576fd2566d59