Soweit für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1952 Zahlungen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Arten geleistet worden sind, auf die kein Rechtsanspruch bestand, gelten sie als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes auch dann, wenn sie über den Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes hinausgehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 68 G v. 18.12.1989 I 2261
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