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ÜblG2§10DV

§ 3

Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes

Soweit für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1952 Zahlungen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Arten geleistet worden sind, auf die kein Rechtsanspruch bestand, gelten sie als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes auch dann, wenn sie über den Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes hinausgehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 68 G v. 18.12.1989 I 2261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007410952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77316df13fae25408a96b55e3dd4b4387d85c86c3502a3213713dd7df671a2d3

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