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ÄApprOÄndV 7

§ 3

Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025499989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb766fe320098414bec1e57c4c870d9139bef9dfc87d101764352f11635f5b84

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