ÄApprO 2002
§ 33Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung
Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:
| "sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,5, |
| "gut" | bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, |
| "befriedigend" | bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, |
| "ausreichend" | bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240500002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5404b478e460cbb3a2d08e6a7c92ab048f5539d828b1c3abeb6a805a43cab24f