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ÄApprO 2002

Anlage 14(zu § 40 Satz 1) Approbationsurkunde

Approbationsordnung für Ärzte

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2434)
 
Herr/Frau .....................................................................
(Vorname, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ........... in ............................................. erfüllt
die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.

Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die

Approbation als Arzt/Ärztin
erteilt.

Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des
ärztlichen Berufs.

Siegel

.............., den ....................
........................................
(Unterschrift)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240500002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5404b478e460cbb3a2d08e6a7c92ab048f5539d828b1c3abeb6a805a43cab24f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 3 BÄO

    „… ren am ........... in ............................................. erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Arzt/Ärztin erteilt. Die Approbation berechtigt den Arz …“