ÄApprO 2002
Anlage 14(zu § 40 Satz 1) Approbationsurkunde
Herr/Frau .....................................................................
(Vorname, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ........... in ............................................. erfüllt
die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt/Ärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des
ärztlichen Berufs.
Siegel
.............., den ....................
........................................
(Unterschrift)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240500002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5404b478e460cbb3a2d08e6a7c92ab048f5539d828b1c3abeb6a805a43cab24f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 BÄO
„… ren am ........... in ............................................. erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Arzt/Ärztin erteilt. Die Approbation berechtigt den Arz …“