ÜAG
§ 15
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.7.2009 I 2274
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019540991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc93c06944c2783e7221efc44e51439f6ebf9a6e534202357a5df21cda871d54
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 2 GG
„Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“