§77Abs3/§54Abs3SGB9Bek
(XXXX)
- 1.
- Gemäß § 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die in § 77 Absatz 2 SGB IX genannten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem 1. Januar 2012 wie folgt:
bisheriger Satz neuer Satz 105 Euro 115 Euro 180 Euro 200 Euro 260 Euro 290 Euro
Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2012 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird. - 2.
- Gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2012 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 145 Euro je Kind und Monat übernommen werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR519640011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7fd3e80afc9c222bb6c5bfe844470ef0fc510f0b35392317595ce80da93ef57
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 77 SGB IXLeistungen für Wohnraum
„1. Gemäß § 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die in § 77 Absatz 2 SGB IX genannten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem 1. Januar 201 …“