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1-DM-GoldmünzG

§ 16Vorstand

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für den Einsatz und die Vergabe der Stiftungsmittel sowie für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d898ae7eeb716fb657a436484d0a535c2035df136359cee64aa06c75a75cf563

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