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1-DM-GoldmünzG

§ 11Stiftungszweck

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

(1) Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung stabilen Geldes zu erhalten und zu fördern. Die Stiftung unterstützt zu diesem Zweck die wirtschaftswissenschaftliche und juristische Forschung insbesondere auf dem Gebiet des Geld- und Währungswesens.
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:
1.
die Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten;
2.
die Gewährung von Forschungsstipendien;
3.
die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustauschs durch Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler Beteiligung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d898ae7eeb716fb657a436484d0a535c2035df136359cee64aa06c75a75cf563

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