STEINWACHS · BERLIN

Untervermietung: Erlaubnis und Ablehnung in Berlin

Ob ein Zimmer untervermietet werden darf, entscheidet sich nicht allein am Wortlaut eines Standardmietvertrags. STEINWACHS unterstützt in Berlin bei der Vorbereitung eines Erlaubnisantrags und bei Konflikten über die Nutzung der Wohnung durch weitere Personen.

Ist Schweigen des Vermieters schon eine Erlaubnis?

Darauf sollte eine Untervermietung nicht gestützt werden. Ob eine Zustimmung vorliegt oder verlangt werden kann, muss anhand der Erklärungen und der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden; ein fehlender Widerspruch genügt nicht ohne Weiteres.

Rechtliche Prüfung: Untervermietung: Erlaubnis und Ablehnung

Für die Überlassung eines Teils der Wohnung kann § 553 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis begründen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die vollständige Weitergabe der Wohnung ist davon zu unterscheiden. Ebenso darf eine gewöhnliche Untervermietung nicht mit wechselnder touristischer Vermietung gleichgesetzt werden. Neben dem Mietvertrag können dabei öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen relevant werden. Eine Erlaubnis sollte deshalb das tatsächlich beabsichtigte Nutzungsmodell beschreiben.

Eine präzise Untervermietungsanfrage vorbereiten

  1. Beschreiben Sie, welche Räume Sie weiter selbst nutzen und welche überlassen werden sollen.
  2. Benennen Sie Anlass, geplante Dauer und vorgesehene Person, damit die Anfrage überprüfbar wird.
  3. Klären Sie gesondert, ob wechselnde Feriengäste geplant sind; eine gewöhnliche Untervermietungserlaubnis deckt dieses Modell nicht automatisch ab.

So bearbeiten wir Ihr Anliegen

Wir klären Anlass, Umfang und Dauer der geplanten Überlassung sowie die Angaben zur vorgesehenen Person. Danach formulieren wir einen konkreten Antrag oder bewerten die Ablehnungsgründe. Bei bereits laufender Untervermietung prüfen wir Abmahnungs- und Kündigungsrisiken. Vermieter beraten wir dazu, welche Informationen benötigt werden und welche Einwendungen im Einzelfall tragfähig sind.

Diese Unterlagen helfen beim Einstieg

  • Hauptmietvertrag
  • Antrag, Ablehnung oder Abmahnung
  • Geplante Vertragsdauer und Angaben zur Nutzung

Ihr Anliegen im Kanzleiteam

Im Kanzleiteam bearbeiten Stephan Steinwachs und Dr. Oliver Ulrich mietrechtliche Mandate. Die konkrete Zuständigkeit wird bei der Mandatsannahme abgestimmt.

Team und Tätigkeitsgebiete

Rechtliche Grundlagen

§ 540 BGB · § 553 BGB

Beratung in Berlin

Ihre Kontaktstelle für dieses Anliegen ist STEINWACHS Berlin. Besprechung und fachliche Zuständigkeit werden bei der Mandatsannahme abgestimmt. Mietrecht in Berlin: Hier finden Sie die weiteren Schwerpunkte und den örtlichen Beratungskontext.

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