STEINWACHS · BERLIN

Modernisierung und anschließende Mieterhöhung in Berlin

Eine angekündigte Baumaßnahme und die spätere Mieterhöhung werfen unterschiedliche Fragen auf. STEINWACHS begleitet in Berlin die Prüfung der Ankündigung, der Kostenzuordnung und der abschließenden Erhöhungserklärung.

Muss jede energetische Baumaßnahme zu einer höheren Miete führen?

Nein. Eine Erhöhung setzt die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Welche Kosten angesetzt werden dürfen und welcher Erhöhungsweg gewählt wurde, muss aus der konkreten Maßnahme und Erklärung hervorgehen.

Rechtliche Prüfung: Modernisierung und anschließende Mieterhöhung

Bei Modernisierungen muss zwischen Erhaltungsarbeiten und umlagefähigen Verbesserungen unterschieden werden. Nicht jede Rechnung des Handwerkers kann unverändert an die Mieter weitergereicht werden. § 559 BGB regelt Voraussetzungen und Grenzen einer Modernisierungsmieterhöhung; § 559b BGB betrifft die Erklärung. Bereits die Ankündigung und mögliche Härteeinwände haben eine eigene rechtliche Bedeutung. Die Zustimmung zu Bauarbeiten ist deshalb nicht ohne Weiteres ein Anerkenntnis einer später verlangten Miete.

Bauankündigung und Kostenabrechnung vergleichen

  1. Ordnen Sie jeder angekündigten Maßnahme die später berechneten Arbeiten zu.
  2. Kennzeichnen Sie ersetzte, bereits abgenutzte Bauteile und Angaben zum Erhaltungsanteil.
  3. Bewahren Sie Ankündigung, Einwendungen und Erhöhungsschreiben mit Zugangsdaten auf; Duldung der Arbeiten und Zahlung der höheren Miete sind getrennte Fragen.

So bearbeiten wir Ihr Anliegen

Wir vergleichen die angekündigten Maßnahmen mit den abgerechneten Arbeiten und prüfen die Erläuterungen zum Erhaltungsanteil. Je nach Stadium geht es um eine Reaktion auf die Ankündigung, die Einsicht in Kostenunterlagen oder die Abwehr einer überhöhten Forderung. Vermieter unterstützen wir bei einer nachvollziehbaren Darstellung der Maßnahmen und der Berechnungsgrundlagen.

Diese Unterlagen helfen beim Einstieg

  • Modernisierungsankündigung
  • Erhöhungserklärung und Kostenaufstellung
  • Mietvertrag und bisherige Einwendungen

Ihr Anliegen im Kanzleiteam

Im Kanzleiteam bearbeiten Stephan Steinwachs und Dr. Oliver Ulrich mietrechtliche Mandate. Die konkrete Zuständigkeit wird bei der Mandatsannahme abgestimmt.

Team und Tätigkeitsgebiete

Rechtliche Grundlagen

§ 559 BGB · § 559b BGB

Beratung in Berlin

Ihre Kontaktstelle für dieses Anliegen ist STEINWACHS Berlin. Besprechung und fachliche Zuständigkeit werden bei der Mandatsannahme abgestimmt. Mietrecht in Berlin: Hier finden Sie die weiteren Schwerpunkte und den örtlichen Beratungskontext.

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