In Nürnberg gebucht, Veranstalter in München: Warum der Reisende zu Hause klagen durfte
Archivdatum: 31. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Ein Nürnberger Verbraucher verlangte von FTI Touristik Schadensersatz, weil er sich über die Einreise- und Visabestimmungen seiner Auslandsreise unzureichend informiert fühlte. Noch bevor über diesen Vorwurf entschieden wurde, stritten die Beteiligten über den richtigen Gerichtsort: Nürnberg oder München, wo der Veranstalter saß? Der Europäische Gerichtshof entschied am 29. Juli 2024 – C-774/22, dass der Verbraucher bei dieser Auslands-Pauschalreise grundsätzlich an seinem Wohnort klagen konnte, obwohl beide Vertragspartner in Deutschland ansässig waren.
1.499,86 Euro standen im Streit
Der Reisende buchte am 15. Dezember 2021 über ein Reisebüro in Nürnberg eine Pauschalreise bei FTI Touristik. Das Reisebüro war weder sein Vertragspartner noch eine Niederlassung des Veranstalters. Nach Auffassung des Kunden fehlten ausreichende Informationen über Einreisebedingungen und erforderliche Visa für das ausländische Reiseziel.
Er verlangte deshalb vor dem Amtsgericht Nürnberg 1.499,86 Euro Schadensersatz. FTI Touristik hielt dieses Gericht für örtlich unzuständig. Weil Kunde und Veranstalter beide in Deutschland ansässig seien, liege ein reiner Inlandsfall vor. Die europäischen Regeln zum Verbrauchergerichtsstand könnten deshalb nicht helfen. Nach der vom Amtsgericht beschriebenen nationalen Zuständigkeitslage wäre der Sitz des Veranstalters maßgeblich gewesen.
Das ausländische Reiseziel schuf den erforderlichen Bezug
Die Brüssel-Ia-Verordnung 1215/2012 regelt die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen mit Auslandsbezug. Ein solcher Bezug liegt ohne Weiteres nahe, wenn die Parteien in verschiedenen Staaten wohnen. Der EuGH stellte aber klar, dass dies nicht die einzige Möglichkeit ist. Auch der Gegenstand des Vertrags kann die notwendige Verbindung zum Ausland herstellen.
Hier sollten vertragliche Leistungen im Ausland erbracht werden. Deshalb konnte der Rechtsstreit Fragen zur internationalen Zuständigkeit aufwerfen. Dass beide Parteien in Deutschland ansässig waren, nahm ihm diesen Bezug nicht. Das Reiseziel ließ sich außerdem leicht feststellen, sodass für die Beteiligten vorhersehbar war, welche Zuständigkeitsregel eingreifen konnte.
Art. 18 bestimmt auch den örtlichen Gerichtsort
Für erfasste Verbraucherverträge eröffnet Art. 18 Abs. 1 der Verordnung dem Verbraucher eine Wahl: Er kann unter anderem vor den Gerichten des Staates des Vertragspartners oder am Gericht seines eigenen Wohnorts klagen. Die zweite Möglichkeit bestimmt nicht nur, dass deutsche Gerichte zuständig sind. Sie legt unmittelbar auch den örtlichen Gerichtsstand fest.
Das war im Nürnberger Fall entscheidend. Eine Regel, die nur auf Deutschland als zuständigen Staat verweist, hätte den Streit zwischen Nürnberg und München nicht gelöst. Der EuGH verstand den Verbrauchergerichtsstand dagegen als unmittelbare Erleichterung des gerichtlichen Zugangs. Der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner soll eine berechtigte Klage nicht wegen eines weit entfernten Gerichtsorts aufgeben müssen.
Die Buchung im örtlichen Reisebüro war nicht der tragende Grund
Der Kunde konnte sich nicht allein darauf stützen, in Nürnberg eine Buchung abgegeben zu haben. Ein selbstständiges Reisebüro ist nicht schon deshalb eine Niederlassung des Veranstalters. Das Amtsgericht hatte auch keinen anderen örtlichen Erfüllungsort in seinem Bezirk festgestellt. Die Zuständigkeit folgte in dieser Konstellation aus dem europäischen Verbraucherschutz.
Voraussetzung bleibt ein Vertrag zu privaten, nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken und die Anwendbarkeit der Art. 17 bis 19. Zudem enthält Art. 17 Abs. 3 eine Grenze für gewöhnliche Beförderungsverträge: Erfasst sind insoweit gerade Reiseverträge, die zu einem Pauschalpreis Beförderung und Unterbringung verbinden. Das Urteil über die Pauschalreise darf daher nicht ungeprüft auf jeden einzeln gekauften Flug übertragen werden.
Über einen Zahlungsanspruch war damit noch nicht entschieden
Der EuGH entschied über den Gerichtsort. Er stellte nicht fest, dass FTI Touristik tatsächlich fehlerhaft über Visa informiert hatte, und sprach dem Kläger die verlangten 1.499,86 Euro nicht zu. Zuständigkeit, Pflichtverletzung, Schaden und Durchsetzbarkeit sind jeweils eigene Fragen. Das historische Verfahren ist deshalb keine Zahlungszusage für andere Reisende.
Wer wegen einer vergleichbaren Auslands-Pauschalreise vorgehen möchte, sollte Vertragspartner, eigenen Wohnsitz, Reiseziel und Art der gebuchten Leistungen anhand der Unterlagen klären. Hinzu kommen die konkreten Vertragsinformationen, auf deren Fehlerhaftigkeit sich die Forderung stützt. Erst danach lassen sich der passende Gerichtsstand und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zuverlässig zusammenbringen. Ein inländischer Unternehmenssitz allein schließt die Klage am Wohnort des Verbrauchers jedenfalls nicht aus.