Nur beraten, nicht betreut? Warum eine AOK-Mitarbeiterin ihre Gehaltsgruppe neu prüfen lassen darf
Archivdatum: 31. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Eine AOK-Mitarbeiterin kümmerte sich um freiwillig Versicherte: Sie prüfte Mitgliedschaften, bearbeitete Beiträge und beriet zu Leistungen. Trotzdem scheiterte sie zunächst mit dem Wunsch nach einer höheren Vergütungsgruppe. Das Landesarbeitsgericht unterschied streng zwischen bloßer Beratung und wirklicher Betreuung. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Grenze für zu eng. Mehr Gehalt sprach es der Mitarbeiterin allerdings noch nicht zu.
Seit Jahren Sachbearbeiterin, aber Streit über die Gruppe 7
Die Klägerin war seit 2013 bei der AOK beschäftigt und arbeitete als Sachbearbeiterin für freiwillige Mitglieder. Ihr Arbeitsvertrag verwies auf den BAT/AOK-Neu. Bezahlt wurde sie nach Vergütungsgruppe 6. Im August 2022 verlangte sie rückwirkend ab Juli 2020 die Vergütung nach Gruppe 7. Zuvor hatten bereits andere Beschäftigte desselben Fachbereichs eine entsprechende Forderung erhoben.
Ihre Tätigkeitsdarstellung enthielt zahlreiche Aufgaben: Mitgliedschaftsfragen, Beitragsberechnung, Kontenklärung und qualifizierte Kundenberatung. Hinzu kamen Beratungen etwa zum Krankengeld und zum Ruhen von Leistungsansprüchen. Die AOK meinte dennoch, die tariflichen Voraussetzungen der höheren Gruppe seien nicht erfüllt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Auch eine qualifizierte Beratung kann Betreuung sein
Ein Tätigkeitsbeispiel der Gruppe 7 erfasst Beschäftigte, die Kunden im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich betreuen. Das Landesarbeitsgericht verstand darunter eine umfassendere Begleitung persönlich zugeordneter Kunden. Eine Beratung, die nur eine eigene Entscheidung des Ratsuchenden ermögliche, genüge dafür nicht.
Das BAG widersprach. Nach dem tariflichen Verständnis kann gerade eine qualifizierte fachliche Beratung die verlangte Betreuung darstellen. Ein dauerhaft zugeordneter eigener Kundenstamm ist dafür nicht notwendig. Auch verlangt der Tariftext keine ständige oder anlasslose Kontaktaufnahme. Andernfalls würden zusätzliche Anforderungen in die Vergütungsregelung hineingelesen, die dort nicht stehen.
Die Grenze zur einfachen Auskunft bleibt trotzdem bestehen. Wer lediglich den ersten Kontakt herstellt, Anträge entgegennimmt oder an die zuständige Stelle weiterverweist, erfüllt damit noch nicht die qualifizierte Aufgabe. Entscheidend sind Inhalt, Tiefe und selbstständige Bearbeitung der tatsächlich übertragenen Tätigkeit.
Leistungsberatung beginnt nicht erst beim Versicherungsfall
Die Vorinstanz hatte außerdem angenommen, eine Tätigkeit im Leistungsbereich setze die Bearbeitung eines konkreten Leistungsantrags voraus. Auch das war dem BAG zu eng. Versicherte können schon vorher fachlich anspruchsvolle Beratung darüber benötigen, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen erreichbar sind.
Ob bereits eine Krankheit eingetreten oder ein Antrag gestellt ist, bestimmt deshalb nicht allein die tarifliche Einordnung. Eine Beratung beispielsweise zur Absicherung im Krankheitsfall kann zum Leistungsbereich gehören. Daraus folgt aber noch nicht, dass jede allgemeine Information über das Angebot einer Krankenkasse Gruppe 7 rechtfertigt. Die erforderliche fachliche Qualität muss anhand der konkreten Aufgaben erkennbar sein.
Alle drei Bereiche und der zeitliche Anteil bleiben zu prüfen
Ein wesentlicher Punkt blieb unverändert: Das Tätigkeitsbeispiel verbindet Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich mit dem Wort „und“. Die anspruchsvolle Beratung nur in einem dieser Bereiche genügt dafür nicht. Außerdem müssen nach § 16 Absatz 2 BAT/AOK-Neu mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, welche die Anforderungen der begehrten Gruppe erfüllen.
Für diese Prüfung fehlten ausreichende Feststellungen zu den konkreten Arbeitsvorgängen und zur Organisation der Arbeit. Die Formulierungen einer Stellenbeschreibung ersetzen die Tatsachen nicht. Das BAG hob deshalb das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Ob und gegebenenfalls ab wann die Mitarbeiterin tatsächlich Anspruch auf Gruppe 7 hat, musste das Landesarbeitsgericht erneut untersuchen.
Eine gute Tätigkeitsdarstellung beschreibt die Arbeit im Einzelnen
Wer eine Eingruppierung prüfen lässt, sollte typische Vorgänge vom ersten Anliegen bis zur eigenen Entscheidung beschreiben. Hilfreich sind Aufgabenübertragung, konkrete fachliche Anforderungen, Entscheidungsspielräume und nachvollziehbare Zeitanteile. Schlagworte wie „umfassende Beratung“ allein zeigen noch nicht, welche tariflichen Merkmale erfüllt sind. Gerade diese Verbindung zwischen tatsächlicher Arbeit und Tariftext steht im Mittelpunkt einer tarifrechtlichen Prüfung.
Grundlage ist das vollständig ausgewertete BAG-Urteil vom 21. Januar 2026, 4 AZR 74/25. Dort sind § 16 BAT/AOK-Neu und die maßgeblichen Tätigkeitsbeispiele wiedergegeben. Die Gründe wurden laut amtlichem Register am 19. Mai 2026 bereitgestellt. Der Erfolg vor dem BAG bestand in einer neuen Prüfung, nicht in einer bereits feststehenden Gehaltsnachzahlung.