Falsches Zitat auf Facebook: Muss Meta auch ähnliche Beiträge selbst aufspüren?

Archivdatum: 27. Oktober 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Ein Foto, ein Name und ein erfundenes Zitat: Eine Bundestagsabgeordnete wehrt sich gegen ein auf Facebook verbreitetes Bild, das ihr eine Aussage zuschreibt, die sie nie gemacht hat. Einzelne gemeldete Beiträge wurden gelöscht. Der Streit betrifft weitere identische oder sinngleiche Beiträge unter anderen Internetadressen. Muss der Plattformbetreiber solche Varianten selbst aufspüren? Und schuldet er der Betroffenen Geld? Diese Fragen sind weiterhin offen.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren VI ZR 64/24 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Die Entscheidung ist damit ein weiterer Verfahrensschritt. Über die verlangte Entschädigung und die endgültige Reichweite der Löschpflichten ist noch nicht abschließend entschieden.

Die gemeldeten Beiträge waren bereits entfernt

Das Bild verband das Foto der Politikerin mit ihrem Namen, ihrer Parteizugehörigkeit und der falschen Aussage. Es wurde geteilt und in unterschiedlichen Fassungen weiterverbreitet. Die Klägerin machte den Betreiber auf das ursprüngliche Bild sowie acht weitere Internetadressen aufmerksam und legte dar, dass das Zitat falsch war. Die betreffenden Inhalte wurden entfernt; sie waren nach der gerichtlichen Darstellung nicht selbst Gegenstand des noch verfolgten Löschungsbegehrens.

Die Klägerin wollte vielmehr verhindern, dass weitere identische oder inhaltlich entsprechende Veröffentlichungen zugänglich bleiben. Sie verlangte außerdem mindestens 10.000 Euro immateriellen Schadensersatz. Das Landgericht gab ihr zunächst recht. Das Oberlandesgericht hielt den Unterlassungsanspruch aufrecht, lehnte aber die Geldentschädigung ab. Beide Seiten verfolgen ihre Positionen vor dem BGH weiter.

Ein ähnliches Bild kann etwas anderes aussagen

Der Streit lässt sich nicht allein mit einer automatischen Suche nach gleichen Bilddateien lösen. Manche Varianten enthielten zusätzliche Beschimpfungen. Ein ergänzender Text kann aber auch gerade klarstellen, dass das verbreitete Zitat falsch ist. Eine technisch erkannte Ähnlichkeit beantwortet deshalb noch nicht zuverlässig, welche Aussage ein bestimmter Beitrag im Zusammenhang vermittelt.

Hier liegt ein Kern der Vorlage: Wie weit darf ein Gericht den Plattformbetreiber verpflichten, ähnliche Inhalte zu suchen und anschließend ihren Kontext zu beurteilen? Eine Pflicht, ein konkret festgestelltes Unrecht zu beseitigen, und eine allgemeine Überwachung sämtlicher Nutzerbeiträge sind rechtlich unterschiedliche Dinge. Wo bei diesem Fall die Grenze verläuft, soll der EuGH klären.

Datenschutz und Plattformhaftung greifen ineinander

Der BGH fragt unter anderem nach der uneingeschränkten datenschutzrechtlichen Verantwortung eines Betreibers für gespeicherte Nutzerbeiträge, deren Inhalt er zuvor weder kannte noch redaktionell kontrollierte. Weitere Fragen betreffen die Haftungsprivilegien für Hostingdienste und deren Verhältnis zur algorithmischen Auswahl, Sortierung oder Empfehlung von Beiträgen.

Hinzu kommt das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten. Artikel 8 des Digital Services Act sieht eine solche allgemeine Pflicht für Vermittlungsdienste gerade nicht vor. Artikel 6 Absatz 4 lässt dagegen bestimmte gerichtliche Anordnungen zur Beendigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung unberührt. Der BGH möchte wissen, wie diese Regeln mit der notwendigen Prüfung ähnlicher Beiträge und ihrem jeweiligen Kontext zusammenpassen.

Schließlich geht es um das Verhältnis dieser Haftungsregeln zu einem Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 DSGVO. Die ausführliche amtliche Verfahrensmitteilung gibt die einschlägigen Vorschriften wieder. Die Vorlage selbst liefert noch keine fertige Antwort zugunsten einer der Parteien.

Was Betroffene aus dem Verfahren mitnehmen können

Wer mit einem erfundenen Zitat oder einer anderen falschen Tatsachenzuschreibung konfrontiert wird, sollte die konkrete Internetadresse, den Veröffentlichungszeitpunkt, das vollständige Bild und den umgebenden Text sichern. Wichtig ist auch, wann und mit welcher Begründung der Plattformbetreiber informiert wurde. Eine bloße Sammlung ähnlicher Vorschaubilder kann den Aussagezusammenhang verdecken.

Bei der rechtlichen Prüfung sind die Entfernung einzelner Inhalte, ein weitergehendes Unterlassungsbegehren und ein möglicher Schadensersatz getrennt zu betrachten. Aus einer erfolgreichen Meldung folgt nicht automatisch eine Geldzahlung. Umgekehrt erledigt die Entfernung eines einzelnen Links nicht zwingend jeden Streit um weitere Veröffentlichungen.

Ein bestehendes Verbot ist eine andere Ausgangslage

Der aktuelle Fall darf nicht mit einem Verfahren verwechselt werden, in dem eine konkrete gerichtliche Verpflichtung bereits besteht und anschließend nicht erfüllt wird. Ein solches Vollstreckungsverfahren schildert unser Beitrag über 75.000 Euro Ordnungsgeld wegen verspätet gelöschter Facebook-Beiträge. Hier steht dagegen die rechtliche Reichweite der verlangten Plattformpflichten selbst noch zur Prüfung.

Quellen und Stand: BGH-Pressemitteilung Nr. 204/2026 zum Beschluss vom 27. Oktober 2026 – VI ZR 64/24; amtlicher Terminhinweis Nr. 199/2026 mit Sachverhalt und Gesetzesauszügen. Grundlage dieses Berichts sind die beiden amtlichen Mitteilungen vom 27. und 22. Oktober 2026. Bei der erneuten Quellenprüfung am 31. Oktober 2026 enthielt das verlinkte Beschluss-PDF weiterhin nur einen Hinweis auf den noch nicht vorliegenden Entscheidungstext. Die sechs veröffentlichten Vorlagefragen sind keine abschließende Entscheidung über die Ansprüche.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.