Gericht verbietet Facebook-Posts, Meta löscht erst Wochen später: 75.000 Euro Ordnungsgeld
Ein Soldat wehrt sich gerichtlich gegen falsche Behauptungen über ihn auf Facebook. Das Landgericht verbietet die Veröffentlichungen. Trotzdem bleiben drei Beiträge zunächst erreichbar: Meta entfernt sie erst 15 beziehungsweise 17 Tage nach Zustellung der gerichtlichen Verpflichtung. Das führt zu einem Ordnungsgeld, das am Ende 75.000 Euro beträgt.
Warum aus 100.000 Euro noch 75.000 Euro wurden
Das Landgericht hatte zunächst 100.000 Euro festgesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt reduzierte den Betrag. Es sah grobe Fahrlässigkeit, aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Missachtung des Verbots.
Meta hatte zwar Abläufe zur Bearbeitung gerichtlicher Anordnungen beschrieben. Es erklärte jedoch nicht nachvollziehbar, welche Schritte im konkreten Fall wann unternommen worden waren und weshalb die Entfernung so lange gedauert hatte. Für die Höhe berücksichtigte das OLG außerdem die inzwischen begrenztere Reichweite der älteren Beiträge und eine geringere Zahl zu zählender Verstöße.
Ein Ordnungsgeld setzt ein gerichtliches Verbot durch
§ 890 ZPO erlaubt bei Verstößen gegen eine titulierte Unterlassungspflicht Ordnungsmittel auf Antrag des Gläubigers. Eine entsprechende Androhung muss vorausgegangen sein. Zuständig ist grundsätzlich das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Das einzelne Ordnungsgeld darf bis zu 250.000 Euro betragen.
Diese Obergrenze ist kein Betrag, der bei jedem Verstoß automatisch verlangt werden kann. Das Gericht muss das konkrete Verhalten und seine Folgen bewerten. Auch eine spätere Löschung beantwortet nicht allein, ob zuvor bereits gegen das wirksame Verbot verstoßen wurde.
Das Ordnungsgeld ist zudem keine Entschädigung, die dem Betroffenen als Ersatz seines Schadens zugesprochen wird. Ein möglicher Schadensersatzanspruch ist davon zu unterscheiden.
Nach dem Beschluss kommt es auf eine genaue Dokumentation an
Für die Durchsetzung sollte feststehen, welche Veröffentlichungen vom Verbot erfasst werden, wann die maßgebliche Zustellung erfolgt ist und welche Inhalte anschließend noch abrufbar waren. Vollständige Links und zeitlich zuordenbare Bildschirmaufnahmen sind dabei aussagekräftiger als ein isolierter Textausschnitt.
Plattformbetreiber und andere Verpflichtete sollten umgekehrt gerichtliche Schreiben so bearbeiten, dass Zuständigkeit, Maßnahmen und Umsetzung nachvollziehbar bleiben. Die bloße Existenz eines internen Verfahrens belegt noch nicht, dass es im Einzelfall rechtzeitig angewendet wurde.
Für die ursprüngliche Meldung eines Beitrags gibt diese Entscheidung keine allgemeine Löschungsfrist von 15 Tagen vor. Hier ging es um die Missachtung einer bereits zugestellten gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juli 2026, 16 W 32/26; Pressemitteilung vom 18. August 2026. Nach Gerichtsangabe nicht anfechtbar.