Familienfoto gespiegelt, Wahlplakat strafbar: BGH bestätigt Geldstrafe wegen Hitlergruß-Ähnlichkeit
Archivdatum: 26. Oktober 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Eigentlich zeigte das Foto eine Familie: Zwei Erwachsene formten mit ihren Armen ein Dach über drei Kindern auf einem Sofa. Für ein Wahlplakat wurde das Motiv jedoch gespiegelt. Danach ähnelte der ausgestreckte rechte Arm des abgebildeten Mannes einem Hitlergruß. Rund 50 solcher Plakate ließ ein damaliger Wahlbewerber drucken und im Stadtgebiet von Frankfurt (Oder) aufstellen. Seine Verurteilung zu einer Geldstrafe ist inzwischen rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 13. Oktober 2026 (3 StR 315/26). Bekannt gemacht wurde das Ergebnis am 26. Oktober 2026. Der Fall zeigt, warum bei einer Bildbearbeitung nicht nur die ursprüngliche Idee, sondern auch die konkrete Wirkung der veröffentlichten Fassung zählt.
Aus dem Familiendach wurde eine strafbare Darstellung
Nach den vom BGH mitgeteilten Feststellungen gestaltete eine Werbeagentur das Wahlplakat mit einem aus dem Internet ausgewählten Ausgangsfoto. Durch die Spiegelung zeigte der rechte Arm des links im Bild stehenden Mannes nahezu gestreckt schräg nach oben. Das Landgericht bewertete die Haltung als zum Verwechseln ähnlich mit einem Hitlergruß.
Der Angeklagte, ein Mitglied des brandenburgischen Landtags für die AfD, erkannte diese Ähnlichkeit nach den Feststellungen des Landgerichts. Dennoch ließ er die Plakate im Sommer 2024 herstellen und öffentlich aufstellen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte ihn am 17. Februar 2026 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Die Höhe der Geldstrafe nennt die veröffentlichte BGH-Mitteilung nicht.
Das Gesetz erfasst auch verwechselbare Gestaltungen
Die maßgebliche Vorschrift ist § 86a StGB. Sie erfasst unter den dort genannten Voraussetzungen unter anderem das öffentliche Verwenden bestimmter Kennzeichen. Dazu gehören neben Fahnen, Abzeichen und Uniformstücken auch Parolen und Grußformen. Das Gesetz stellt ihnen ausdrücklich solche Kennzeichen gleich, die zum Verwechseln ähnlich sind.
Deshalb muss eine Darstellung nicht in jedem Detail das historische Vorbild nachbilden. Andererseits reicht nicht jede entfernte Ähnlichkeit einer Körperhaltung. Im konkreten Strafverfahren war entscheidend, wie das fertig bearbeitete Bild wirkte und welche Feststellungen das Gericht zur erkannten Ähnlichkeit und zum anschließenden Handeln des Angeklagten traf.
Der gesetzliche Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Diese allgemeine Obergrenze darf nicht mit der im Einzelfall verhängten Sanktion verwechselt werden. Hier berichtet der BGH von einer Geldstrafe.
Kontext und gesetzliche Ausnahmen bleiben wichtig
§ 86a Absatz 3 verweist auf Ausnahmen in § 86 Absatz 4 und 5 StGB. Dazu zählen beispielsweise Verwendungen im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung über Geschichte und Zeitgeschehen. Eine historische Abbildung in einem aufklärenden Zusammenhang ist daher anders zu prüfen als die öffentliche Verwendung in einem Wahlkampfmotiv.
Aus dem Beschluss folgt kein allgemeines Verbot von Familienfotos oder jeder Darstellung eines erhobenen Arms. Ebenso wenig entscheidet allein die Behauptung, ein Bild habe ursprünglich etwas Harmloses zeigen sollen. Die konkrete Gestaltung, ihr Zusammenhang und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen zusammen betrachtet werden. Die gesetzliche Grundlage erläutert ergänzend unser Beitrag „Keine Strafe ohne Gesetz: Wann ist ein Verhalten strafbar?“.
Was der BGH geprüft hat – und was nicht veröffentlicht wurde
Die Revision griff das Urteil des Landgerichts an. Der BGH fand bei seiner rechtlichen Überprüfung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten und verwarf das Rechtsmittel. Damit wurde die Verurteilung rechtskräftig.
Der veröffentlichte Hinweis zum Beschluss erklärt ausdrücklich, dass die Verwerfung ohne zusätzliche Begründung erfolgte. Ausführliche neue BGH-Erwägungen zur Bewertung einzelner Bilddetails lassen sich daraus folglich nicht zitieren. Die Darstellung des Geschehens beruht auf der amtlichen Pressemitteilung und den dort wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts.
Warum die endgültige Druckfassung geprüft werden sollte
Wer Bilder für eine öffentliche Kampagne freigibt, sollte die endgültige Fassung einschließlich Spiegelungen, Ausschnitten und Beschriftungen ansehen. Eine Bearbeitung kann eine neue Aussage entstehen lassen, die im Ausgangsmotiv nicht vorhanden war. Für eine rechtliche Einschätzung sind deshalb Original, Bearbeitung und geplanter Veröffentlichungszusammenhang gemeinsam hilfreich.
Die Mitwirkung einer Agentur ersetzt diese Prüfung nicht automatisch. Der entschiedene Fall beruhte allerdings auf konkreten Feststellungen zur erkannten Ähnlichkeit. Er begründet keine pauschale Strafbarkeit jedes Auftraggebers für einen unbemerkten Gestaltungsfehler.
Quellen: BGH-Pressemitteilung Nr. 203/2026 vom 26. Oktober 2026; amtlicher Hinweis zum Beschluss vom 13. Oktober 2026 – 3 StR 315/26; §§ 86, 86a StGB in der am 30. Oktober 2026 abgerufenen Fassung.
Stand: 31. Oktober 2026.