Keine Strafe ohne Gesetz: Wann ist ein Verhalten strafbar?

Nicht jedes rücksichtslose oder unfaire Verhalten ist strafbar. Der Gesetzlichkeitsgrundsatz verlangt eine gesetzliche Grundlage, die bereits vor der Tat bestand. Ob deren einzelne Voraussetzungen erfüllt sind, muss anschließend anhand des tatsächlichen Geschehens geprüft werden.

Gesetzliche Grundlage der Strafbarkeit

Nicht jedes unerwünschte oder moralisch missbilligte Verhalten ist eine Straftat. Nach § 1 StGB und Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz muss die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt gewesen sein, bevor die Tat begangen wurde. Das schützt vor nachträglicher oder frei erfundener Bestrafung. Strafvorschriften stehen im Strafgesetzbuch und in zahlreichen weiteren Gesetzen. Für eine verlässliche Einordnung muss deshalb zunächst die konkrete Vorschrift gefunden werden. Eine allgemeine Bewertung als unfair, gefährlich oder unprofessionell genügt für einen strafrechtlichen Vorwurf allein nicht.

Tatbestand als erste Prüfungsebene

Der gesetzliche Tatbestand beschreibt, welches Verhalten erfasst wird. Je nach Delikt gehören dazu beispielsweise ein bestimmtes Tatobjekt, eine Handlung, ein Erfolg und weitere besondere Umstände. Auch innere Voraussetzungen wie Vorsatz oder eine besondere Absicht können erforderlich sein. Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich erfasst. Deshalb ist ein eingetretener Schaden nicht automatisch Beleg für eine Straftat. Es muss geprüft werden, ob sämtliche Merkmale der einschlägigen Vorschrift tatsächlich vorliegen.

Warum reicht die Bezeichnung Betrug oder Diebstahl nicht?

Alltagssprache verwendet solche Begriffe oft weiter als das Strafgesetz. Für eine rechtliche Bewertung müssen dagegen alle Merkmale der einschlägigen Vorschrift vorliegen. Ein enttäuschendes Geschäft oder eine unbezahlte Rechnung belegt beispielsweise nicht allein eine bestimmte vorsätzliche Straftat. Vertragliche Ansprüche und strafrechtliche Verantwortung sind deshalb eigenständig zu prüfen.

Was gilt bei bloßer Unachtsamkeit?

§ 15 StGB erfasst fahrlässiges Handeln nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich mit Strafe bedroht. Deshalb ist zuerst zu klären, welches Delikt geprüft wird und welche subjektiven Anforderungen gelten. Ein fehlender Vorsatz bedeutet nicht automatisch, dass jede andere Verantwortlichkeit entfällt. Umgekehrt darf eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht frei ergänzt werden, wenn die Vorschrift sie nicht vorsieht. Die konkrete Norm und die feststellbaren Tatsachen bleiben der Ausgangspunkt jeder Bewertung.

Rechtsgrundlagen: § 1 StGB – keine Strafe ohne Gesetz; § 15 StGB – Vorsatz und Fahrlässigkeit; § 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes.

Weitere Erläuterungen: Straftat im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.