500 Euro pro Person für den Rückholflug: Welche Pflichten Austrian Airlines trotzdem behielt
Archivdatum: 25. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Ein Ehepaar sollte nach seinem Mauritiusurlaub mit Austrian Airlines nach Wien zurückfliegen. Der reguläre Flug fiel aus; am selben Tag brachte dieselbe Airline beide im Auftrag des österreichischen Staates zurück. Dafür mussten sie jeweils 500 Euro beitragen. Ob diese 1.000 Euro einfach von der Fluggesellschaft zurückverlangt werden konnten, klärte der Europäische Gerichtshof am 8. Juni 2023 – C-49/22. Er unterschied den staatlichen Rückholflug von den weiterhin bestehenden Pflichten aus der annullierten Buchung.
Der Veranstalter informierte das Paar erst am Vortag
Das Paar hatte im Rahmen einer Pauschalreise einen Hinflug von Wien nach Mauritius am 7. März 2020 und den Rückflug OS 18 am 20. März gebucht. Der Hinflug fand statt. Den Rückflug annullierte Austrian Airlines am 18. März infolge der österreichischen Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie.
Nach dem vorgelegten Sachverhalt hatte die Fluggesellschaft die Kontaktdaten der Reisenden, informierte sie aber weder über die Annullierung noch über ihre Rechte. Erst am 19. März teilte der Reiseveranstalter mit, dass das Außenministerium einen Rückholflug für den folgenden Tag organisierte. Das Paar registrierte sich auf der staatlichen Website und zahlte den verpflichtenden Kostenbeitrag von insgesamt 1.000 Euro.
Austrian Airlines führte diesen Flug als OS 1024 zur ursprünglich geplanten Flugzeit aus. Der Mann verlangte später für sich und seine Ehefrau die Kosten samt Zinsen zurück. Die erste Instanz gab ihm recht; im Berufungsverfahren fragte das Landesgericht Korneuburg den EuGH nach den Grenzen der Fluggastrechteverordnung.
Warum der Rückholflug keine gewöhnliche Ersatzbeförderung war
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 261/2004 sieht bei einer Annullierung verschiedene Wahlmöglichkeiten vor, darunter eine Erstattung der Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen. Diese Ersatzbeförderung kann auch mit einer anderen Fluggesellschaft oder über eine andere Strecke erfolgen. Der Gerichtshof ordnete darunter jedoch nur kommerzielle Flüge ein.
Der staatlich organisierte Rückholflug war Teil konsularischer Hilfe. Über Teilnahme und Bedingungen entschied der Staat. Austrian Airlines konnte den Kunden deshalb nicht selbst einen Beförderungsanspruch für diesen Flug verschaffen. Dass sie das Flugzeug stellte und zur gleichen Zeit wie ursprünglich vorgesehen flog, änderte an dieser rechtlichen Unterscheidung nichts.
Der staatliche Kostenbeitrag wurde nicht automatisch zum Airline-Anspruch
Aus Art. 8 allein folgte daher kein unmittelbarer Anspruch, den an Österreich gezahlten Beitrag von der Airline zurückzubekommen. Die Registrierung zu einer staatlichen Hilfsmaßnahme durfte nicht ohne Weiteres wie der Kauf eines Ersatzflugs behandelt werden. Für weitergehende individuelle Schäden verweist Art. 12 der Verordnung auf Ansprüche, die auf nationalem Recht oder Völkerrecht beruhen.
Das bedeutete aber nicht, dass Austrian Airlines nach der Flugabsage nichts mehr schuldete. Gerade diese Einschränkung gehört zum Urteil: Auch wenn keine kommerzielle Alternative verfügbar ist, bleiben die Erstattungs- und Unterstützungspflichten aus der annullierten Reise zu prüfen.
Information und Erstattung bleiben auch in einer Krise wichtig
Die Airline muss den Fluggast über seine Wahlmöglichkeiten nach Art. 8 so informieren, dass er eine bewusste Entscheidung treffen kann. Er muss die Informationen nicht erst selbst zusammensuchen, die das Unternehmen bereitstellen sollte. Ist eine Ersatzbeförderung unmöglich, muss darüber ebenfalls aufgeklärt werden.
Für nicht geflogene Abschnitte kann die Rückzahlung des ursprünglichen Ticketpreises geschuldet sein. Bei einer Pauschalreise ist dabei die Abgrenzung zu einem bereits aus dem Pauschalreiserecht bestehenden Erstattungsanspruch zu beachten. Eine doppelte Erstattung derselben Kosten ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auch außergewöhnliche Umstände lassen die Unterstützungspflichten nicht insgesamt entfallen; die Ausnahme in Art. 5 Abs. 3 betrifft die pauschale Ausgleichszahlung.
Welche Ersatzforderungen nach dem Urteil noch zu prüfen waren
Verletzt die Fluggesellschaft ihre Pflichten zur Information oder Unterstützung, kommt ein Ausgleich der dadurch verursachten notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten in Betracht. Der EuGH bestätigte deshalb keinen allgemeinen Ausschluss jeder Erstattung. Er gab dem nationalen Gericht die Maßstäbe für die Prüfung der konkreten Pflichtverletzungen vor und sprach selbst keine endgültigen 1.000 Euro zu.
Für einen solchen Streit werden die ursprünglichen Flugunterlagen, Nachrichten der Airline und des Veranstalters, die Bedingungen des Rückholflugs und Zahlungsbelege benötigt. Die Ansprüche aus der Flugannullierung müssen von den Kosten der staatlichen Hilfe und möglichen Rechten aus dem Pauschalreisevertrag getrennt zugeordnet werden. Genau diese Zuordnung verhinderte im Mauritius-Fall eine vorschnelle Antwort allein anhand der ausführenden Fluggesellschaft.