Unklare Konten und Schenkungen: Warum der Notar das Nachlassverzeichnis nicht einfach ablehnen durfte
Archivdatum: 25. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Die Erbin hatte Unterlagen vorgelegt, doch viele Fragen blieben offen: Welche Konten hatte der Verstorbene? Was hatte er seiner Enkelin geschenkt? Nach mehr als einem Jahr Arbeit wollte der beauftragte Notar kein Nachlassverzeichnis mehr aufnehmen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die erkennbaren Lücken hier weitere Ermittlungen verlangten und keine ausreichende Grundlage für die Ablehnung waren.
Die Lebensgefährtin wusste nicht alles über das Vermögen
Der Erblasser war am 10. März 2020 gestorben. Seine Lebensgefährtin wurde Alleinerbin und musste aufgrund eines gerichtlichen Teilurteils ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen. Im Februar 2021 beauftragte sie damit einen Notar.
Dieser fragte unter anderem bei zehn Banken an und prüfte mehrere Grundbücher. Die Erbin konnte jedoch nicht sicher sagen, ob alle Vermögenswerte erfasst waren. Sie verwies auf die kurze Dauer ihrer Beziehung zum Verstorbenen und auf ungeordnete Unterlagen. Auch Schenkungen an dessen Enkelin waren nach Zeitpunkt und Höhe unklar.
Im Juni 2022 lehnte der Notar die weitere Tätigkeit ab. Ihm fehlten insbesondere Kontoauszüge; er hielt die Mitwirkung der Erbin für unzureichend und ein vollständiges Verzeichnis für nicht erreichbar. Das Landgericht Bad Kreuznach bestätigte die Ablehnung. Die Erbin legte Rechtsbeschwerde ein.
Der Notar muss selbst ermitteln, statt nur Angaben zu übernehmen
Das notarielle Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB soll Pflichtteilsberechtigten eine zuverlässigere Informationsgrundlage bieten als eine allein vom Erben erstellte Liste. Der Notar muss deshalb den Bestand eigenständig ermitteln und den Inhalt verantworten. Eine bloße Plausibilitätskontrolle der Angaben des Erben genügt nicht.
Welche Nachforschungen nötig sind, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist, was ein objektiver Dritter in der Lage des Auskunftsberechtigten für erforderlich halten würde. Die Mitwirkung des Erben bleibt dabei wichtig. Der Notar darf dessen Wissen und dessen eigene Auskunftsrechte gegenüber Banken nutzen.
Für eine Verweigerung seiner Urkundstätigkeit benötigt der Notar nach § 15 Absatz 1 BNotO einen ausreichenden Grund. Wegen seiner gesetzlichen Pflicht zur Amtsausübung gelten dafür hohe Anforderungen. Der Aufwand einer schwierigen Nachlassaufklärung genügte im entschiedenen Fall nicht.
Fehlende Kontoauszüge boten konkrete weitere Ermittlungsansätze
Der BGH hielt zusätzliche Nachforschungen für naheliegend. Aus bisher fehlenden Kontoauszügen konnten sich sowohl weitere Nachlasswerte als auch Hinweise auf frühere Schenkungen ergeben. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann dafür eine Auswertung der zehn Jahre vor dem Erbfall erforderlich sein. Das ist keine Pflicht zur stets identischen Prüfung jedes Nachlasses, sondern eine Frage der konkreten Umstände.
Wenn die Erbin die Auszüge nicht selbst finden oder beschaffen konnte, durfte der Notar nicht einfach abbrechen. Er konnte sie auffordern, ihre Auskunftsansprüche gegenüber den Banken durchzusetzen, oder sich für eigene Anfragen bevollmächtigen lassen. Dass solche Möglichkeiten ausgeschöpft waren, ergab sich aus den bisherigen Feststellungen nicht.
Außerdem kamen Befragungen der beschenkten Enkelin und gegebenenfalls ihrer damaligen gesetzlichen Vertreter in Betracht. Auch die Auskünfte weiterer Pflichtteilsberechtigter waren auszuwerten. Die bloße Feststellung, dass Gespräche stattgefunden hatten, sagte noch nichts darüber, ob deren Ergebnisse ausreichend aufgeklärt worden waren.
Verbleibende Zweifel gehören erkennbar in das Verzeichnis
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist keine Garantie, dass jedes frühere Vermögensgeschäft zweifelsfrei rekonstruiert werden kann. Haben Notar und Erbe die erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen, können weiterhin Unsicherheiten bestehen.
Dann muss der Notar den zugrunde liegenden Sachverhalt aufnehmen und die Zweifel kenntlich machen. Die für notarielle Vertragsurkunden entwickelte Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit lässt sich nicht einfach auf dieses Verzeichnis als Wissenserklärung übertragen. Andernfalls könnte gerade ein unübersichtlicher Nachlass den Auskunftsanspruch praktisch vereiteln.
Der BGH verpflichtete den Notar zur weiteren Aufnahme
Mit Beschluss vom 19. Juni 2024, IV ZB 13/23, hob der BGH die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Notar an, das Verzeichnis aufzunehmen. Die vollständigen Gründe sind auch als gerichtlicher Volltext zugänglich.
Die Entscheidung entbindet Erben nicht von ihrer Mitarbeit. Sie zeigt vielmehr, dass fehlende Informationen konkret benannt, weitere Beschaffungsmöglichkeiten geprüft und danach verbleibende Lücken transparent behandelt werden müssen. Für Pflichtteilsberechtigte entscheidet sich an diesem Vorgehen, ob das notarielle Nachlassverzeichnis tatsächlich eine brauchbare Berechnungsgrundlage liefert.