Auskunft für Pflichtteilsberechtigte
Nach § 2314 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Das soll die Berechnung und Durchsetzung des Geldanspruchs ermöglichen. Der Berechtigte kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen seine Zuziehung bei der Aufnahme und ein durch zuständige Behörde oder Notar aufgenommenes Verzeichnis verlangen. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Dieser Anspruch ist von allgemeinen Informationswünschen innerhalb einer Erbengemeinschaft zu unterscheiden. Nicht jede erbrechtlich beteiligte Person besitzt ohne Weiteres denselben Auskunftsanspruch in gleicher Form.
Welche Angaben gehören hinein?
Zu erfassen sind grundsätzlich die maßgeblichen Nachlassaktiva und Nachlassverbindlichkeiten zum Erbfall. Dazu können Konten, Immobilien, Forderungen, Beteiligungen und Schulden gehören. Für Pflichtteilsergänzungsansprüche können darüber hinaus lebzeitige Schenkungen und deren Umstände relevant sein. Welche Zeiträume und Zuwendungen zu untersuchen sind, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine bloße Angabe des vermeintlichen Gesamtwerts ersetzt keine nachvollziehbare Aufstellung. Die einzelnen Positionen müssen so beschrieben sein, dass ihre Zuordnung und eine weitere Prüfung sinnvoll möglich werden. Unbekannte Werte sollten als solche erkennbar bleiben.
Verzeichnis und Wertermittlung unterscheiden
Die Auskunft über den Bestand ist nicht dasselbe wie eine fachgerechte Bewertung sämtlicher Gegenstände. § 2314 BGB sieht daneben einen Anspruch auf Wertermittlung vor. Bei Immobilien oder Unternehmen kann hierfür sachverständige Unterstützung erforderlich werden. Der Erbe darf eine Bestandserfassung nicht pauschal mit dem Hinweis verweigern, ein endgültiges Gutachten liege noch nicht vor. Umgekehrt beweist eine im Verzeichnis genannte Schätzung nicht automatisch den rechtlich maßgeblichen Wert. Bestand, Bewertung und anschließende Berechnung des Pflichtteils sollten deshalb in der Prüfung klar auseinandergehalten werden.
Welche Aufgabe hat der Notar?
Ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt eine eigene verantwortliche Aufnahme und angemessene Ermittlungen des Notars. Es ist mehr als die bloße Beglaubigung einer vom Erben vorgelegten Liste. Umfang und Richtung der Ermittlungen hängen von den Umständen ab. Der Erbe muss die notwendigen Informationen und Mitwirkungshandlungen liefern; die notarielle Beteiligung befreit ihn nicht davon. Zugleich kann der Notar nicht ohne tatsächliche Anhaltspunkte jede theoretisch denkbare Vermögensspur untersuchen. Entscheidend ist eine sachgerechte Aufklärung der im konkreten Nachlass erkennbaren Fragen.
BGH-Urteil zur erforderlichen Ergänzung
Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Mai 2020, IV ZR 193/19, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis unter bestimmten Umständen zu ergänzen ist, wenn verweigerte Mitwirkung des Erben eine teilweise Unvollständigkeit verursacht hat. Im Verfahren ging es um unterbliebene weitere Ermittlungen zu Konten. Der Erbe konnte sich nicht allein auf das bereits vorhandene notarielle Dokument zurückziehen. Das Urteil bedeutet aber nicht, dass jede Unzufriedenheit des Berechtigten automatisch einen vollständig neuen Verzeichnisanspruch auslöst. Art und Ursache der konkreten Lücke bleiben maßgeblich.
Wie sollten Unklarheiten angesprochen werden?
Beanstandungen sollten einzelne fehlende Positionen, Zeiträume oder erkennbare Widersprüche benennen. Hilfreich sind vorhandene Kontoauszüge, Vertragsunterlagen und nachvollziehbare Hinweise auf frühere Schenkungen. Erben sollten Auskünfte geordnet dokumentieren und notwendige Ermächtigungen für Ermittlungen rechtzeitig bereitstellen. Bei Streit ist zu unterscheiden, ob Ergänzung, Wertermittlung oder weitere gesetzliche Sicherungen verlangt werden können. Auch die Verjährung des eigentlichen Zahlungsanspruchs bleibt im Blick zu behalten. Eine langwierige Auskunftskorrespondenz schützt diesen Anspruch nicht automatisch vor dem Ablauf seiner Frist.