Notweg zum Hinterhaus: Darf der Nachbar auch zum Parken auf seinem Grundstück darüberfahren?

Archivdatum: 22. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Über einen notwendigen Zufahrtsweg durfte eine Sondereigentümerin das hintere Grundstück erreichen, auf dem ihre Doppelhaushälfte stand. Die Eigentümer des vorderen Grundstücks wollten aber unterscheiden: Fahrten zum Be- und Entladen sollten erlaubt sein, Fahrten zum Abstellen des Autos auf dem hinteren Grundstück dagegen nicht. Der Bundesgerichtshof hielt diese Einschränkung im entschiedenen Fall für unberechtigt.

Ein Hinterliegergrundstück ohne eigenen Anschluss zur Straße

Die Grundstücke waren durch Teilung aus einer früheren Einheit entstanden. Das vordere Grundstück lag an der öffentlichen Straße. Dahinter befand sich ein Grundstück mit einem Doppelhaus, das keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum hatte. Das hintere Grundstück war nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Die beklagte Sondereigentümerin vermietete ihre Doppelhaushälfte.

Zwischen den Beteiligten stand fest, dass für das hintere Grundstück ein Notwegrecht bestand. Umstritten war dessen Umfang. Die vorderen Eigentümer wollten der Beklagten untersagen lassen, ihren Mietern und anderen Personen die Zufahrt zu erlauben, wenn deren Zweck allein das Parken auf dem hinteren Grundstück war.

Auch die Vergütung hing für sie davon ab. Sie verlangten eine Notwegrente von 267 Euro, wenn solche Parkfahrten ausgeschlossen wären, und hilfsweise 313 Euro bei ihrer Zulassung. Das Landgericht Kiel gestattete die Fahrten und sprach den höheren Betrag zu. Das Oberlandesgericht Schleswig beschränkte die Zufahrt und setzte die niedrigere Rente an.

Ein bestehender Notweg dient der Nutzung des Grundstücks

Nach § 917 BGB kann ein Eigentümer unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass Nachbarn die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zur öffentlichen Straße dulden. Das ist keine allgemeine Abkürzungserlaubnis. Im vorliegenden Fall fehlte dem hinteren Wohngrundstück jedoch die Verbindung insgesamt.

Der BGH trennte zwei Fragen: Zunächst muss ein Notwegrecht überhaupt bestehen und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen umfassen. Ist das der Fall, muss anschließend der konkrete Umfang dieses bestehenden Rechts bestimmt werden. Dabei lässt sich eine zulässige Fahrt nicht allein deshalb verbieten, weil der Fahrer sein Auto nach der Ankunft auf dem eigenen Grundstück stehen lässt.

Warum der Zweck „Parken“ die Fahrt nicht unzulässig machte

Der Eigentümer darf sein Grundstück nach § 903 BGB grundsätzlich im Rahmen der geltenden Grenzen nutzen. Dazu gehört auch das Abstellen eines Fahrzeugs. Wenn er das Grundstück ohnehin über den Notweg anfahren darf, bedarf die anschließende Nutzung als Parkplatz keiner zusätzlichen Rechtfertigung gegenüber dem Nachbarn.

Eine Trennung nach Fahrtzwecken wäre zudem schwer praktikabel. Eine zunächst zum Entladen erlaubte Fahrt würde nicht nachträglich ihren Charakter ändern, nur weil das Auto danach stehen bleibt. Der Nachbar kann das Fahrrecht deshalb nicht auf einzelne, von ihm gebilligte Erledigungen begrenzen, wenn die Zufahrt zur ordnungsmäßigen Nutzung des Hinterliegergrundstücks gehört.

Auch die Mieter konnten sich auf das von der Sondereigentümerin abgeleitete Nutzungsrecht berufen. Sie wurden dadurch nicht selbst Träger eines eigenen gesetzlichen Notwegrechts. Ihre Nutzung beruhte auf dem Recht der vermietenden Sondereigentümerin.

Der BGH erlaubte die Zufahrt, nicht das Parken auf Nachbarland

Mit Urteil vom 14. März 2025, V ZR 79/24, stellte der BGH die landgerichtliche Entscheidung wieder her. Die Zufahrt durfte auch dem Parken auf dem hinteren Grundstück dienen; die höhere Notwegrente blieb maßgeblich. Das Ergebnis ist daher keine kostenlose Erweiterung beliebiger Nutzungen zulasten des Nachbarn.

Die Entscheidung erlaubt insbesondere nicht, Fahrzeuge auf dem belasteten Nachbargrundstück abzustellen. Es ging um die Durchfahrt zu Stellflächen auf dem eigenen Grundstück. Ebenso folgt aus ihr nicht, dass ein Grundstück mit ausreichender eigener Straßenanbindung einen Notweg allein für eine bequemere Garagenzufahrt erhält. Das Bestehen und die Reichweite des Rechts bleiben getrennt zu prüfen.

Was Eigentümer und Mieter bei einer Zufahrt prüfen sollten

Hilfreich sind der Lageplan, Unterlagen zur Grundstücksteilung und die genaue bisherige Regelung des Weges. Ein vertragliches oder im Grundbuch gesichertes Wegerecht kann anderen Vorgaben folgen als ein gesetzlicher Notweg. Auch Strecke, Breite, Fahrzeugnutzung und die geschuldete Vergütung dürfen nicht aus dem Blick geraten.

Im entschiedenen Verfahren wurde nicht ein neues Notwegrecht erst geschaffen. Geklärt wurde die zulässige Nutzung einer bereits notwendigen Zufahrt. Der vollständige Urteilstext macht diese für die Übertragung auf andere Grundstücke wesentliche Grenze deutlich.