Koffer nicht rechtzeitig verladen: Wann Personalmangel am Flughafen die Fluggesellschaft entlasten kann

Archivdatum: 22. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Der Flug von Köln-Bonn nach Kos kam drei Stunden und 49 Minuten zu spät an. Einen großen Anteil daran hatte fehlendes Personal beim Verladen der Koffer. Musste die Fluggesellschaft deshalb eine Ausgleichszahlung leisten, obwohl die Mitarbeiter beim Flughafenbetreiber fehlten? Der Europäische Gerichtshof beantwortete diese Frage am 16. Mai 2024 – C-405/23 mit einem differenzierten Maßstab. Fremder Personalmangel kann außergewöhnlich sein, entlastet die Fluggesellschaft aber nicht ohne weitere Nachweise.

Drei Ursachen addierten sich auf dem Weg nach Kos

Die von Touristic Aviation Services, kurz TAS, ausgeführte Verbindung war am 4. Juli 2021 betroffen. Bereits der vorhergehende Flug hatte wegen fehlenden Check-in-Personals eine Verspätung von einer Stunde und 17 Minuten. Bei der folgenden Gepäckverladung kamen zwei Stunden und 13 Minuten hinzu, weil der zuständige Flughafenbetreiber nicht genügend Personal hatte. Nach dem Schließen der Türen verzögerte das Wetter den Start um weitere 19 Minuten.

Mehrere Reisende traten ihre möglichen Ausgleichsansprüche an Flightright ab. Das Unternehmen klagte gegen TAS. Die erste Instanz hielt die Fluggesellschaft für ausgleichspflichtig, weil sie nicht ausreichend dargelegt habe, welche zumutbaren Gegenmaßnahmen sie getroffen hatte. Im Berufungsverfahren gelangte die Frage zum EuGH, wie gerade der Personalmangel bei der Gepäckverladung rechtlich einzuordnen war.

Außergewöhnlich bedeutet mehr als außerhalb des eigenen Personals

Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden kann nach der Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung 261/2004 ein Ausgleichsanspruch bestehen. Art. 5 Abs. 3 enthält die Ausnahme für außergewöhnliche Umstände. Dafür müssen zwei Bedingungen zusammenkommen: Das Ereignis darf seiner Natur oder Ursache nach nicht zur normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft gehören und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar sein.

Gepäck zu verladen ist zunächst ein notwendiger Teil des Flugbetriebs. Trotzdem können allgemeine Mängel beim Flughafenbetreiber einen von außen kommenden Ausfall darstellen. Nach der damaligen EuGH-Entscheidung hatte das nationale Gericht daher zu prüfen, welchen Umfang und Ursprung die Störung hatte. Die Information „zu wenig Personal“ allein beantwortet das noch nicht.

Die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind entscheidend

Ebenso war zu klären, ob TAS die Gepäckverladung beziehungsweise den zuständigen Betreiber tatsächlich beeinflussen konnte. Der EuGH betonte, dass eine Entlastung insbesondere dann ausscheidet, wenn die Fluggesellschaft eine tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber ausüben konnte. Die formale Zugehörigkeit der Mitarbeiter zu einem anderen Unternehmen ersetzt diese Prüfung nicht.

Der Gerichtshof entschied deshalb nicht abschließend, dass der konkrete Ausfall in Köln-Bonn außergewöhnlich gewesen sei. Er erklärte, unter welchen Bedingungen eine solche Einordnung möglich ist. Diese Unterscheidung ist für Reisende wichtig, wenn die Fluggesellschaft ihren Anspruch allein mit einem pauschalen Hinweis auf Flughafenprobleme ablehnt.

Auch bei außergewöhnlichen Umständen bleiben Gegenmaßnahmen nötig

Selbst eine tatsächlich externe und unbeherrschbare Störung beendet die Prüfung nicht. Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass sich das Ereignis auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ und dass sie angemessen gegen seine Folgen vorging. Dabei werden die Möglichkeiten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt; untragbare Opfer verlangt das Recht nicht.

Der EuGH nannte ein konkretes Beispiel: War erkennbar, dass der Flughafenbetreiber keine ausreichenden Kapazitäten hatte, konnte die Inanspruchnahme eines anderen verfügbaren Dienstleisters eine zumutbare Lösung sein. Ob eine solche Möglichkeit tatsächlich bestand, ist eine Frage des Einzelfalls. Es genügt weder, irgendeine theoretische Alternative zu nennen, noch jede Alternative ohne Begründung als unmöglich abzutun.

Was die Entscheidung für eine konkrete Zahlungsforderung bringt

Für eine Prüfung sind Buchungsunterlagen, planmäßige und tatsächliche Ankunft sowie die Erklärung der Airline zu den Ursachen hilfreich. Bei mehreren Verzögerungsgründen müssen ihre jeweiligen Zeitanteile und Zusammenhänge auseinandergehalten werden. Gerade im Kos-Fall war die Verladeverzögerung für die Frage entscheidend, welcher Teil der Gesamtverspätung der Fluggesellschaft rechtlich zugerechnet werden konnte.

Das Urteil sprach keine endgültige Ausgleichssumme zu und erklärte Personalmangel nicht generell zum Befreiungsgrund. Reisende können auf eine nachvollziehbare Erklärung bestehen, welcher Betrieb betroffen war, welche Einflussmöglichkeiten bestanden und welche Maßnahmen geprüft wurden. Die Ausgleichsrechte bei Flugverspätung sind außerdem von einem eigenen Schaden am Reisegepäck zu unterscheiden: Hier ging es um die verspätete Beförderung der Passagiere, nicht um verlorene oder beschädigte Koffer.