Erbe ausgeschlagen: Warum der Sohn trotzdem ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen durfte
Archivdatum: 20. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Ein Sohn wollte nach dem Tod seines Vaters nicht Miterbe bleiben. Er schlug den belasteten Erbteil aus und verlangte stattdessen seinen Pflichtteil. Sein Bruder sollte dafür ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen. Der Streit gelangte bis zum Bundesgerichtshof: Verliert jemand dieses Auskunftsrecht, weil er zuvor selbst Erbe war und sich freiwillig gegen die Erbschaft entschieden hat?
Fünf Kinder, Grundstücksvermächtnisse und ein belasteter Erbteil
Der Vater starb 2015. In einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner bereits verstorbenen Ehefrau hatte er die fünf gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt. Zwei Söhne erhielten außerdem Grundstücksvermächtnisse. Einer von ihnen sollte Testamentsvollstrecker sein.
Der spätere Kläger und zwei Schwestern schlugen ihre Erbteile aus. Der Sohn stützte sich auf § 2306 Absatz 1 BGB: Diese Vorschrift ermöglicht einem Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen, einen beschränkten oder beschwerten Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Hier bestanden unter anderem die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Vermächtnisse.
Vom beklagten Bruder verlangte er Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis. Dieses sollte auch Schenkungen des Vaters in den letzten zehn Jahren und ausgleichungspflichtige Zuwendungen erfassen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Auskunftsbegehren statt. Der Bruder wollte diese Verpflichtung mit der Revision beseitigen.
Nach der Ausschlagung ist der Betroffene rechtlich kein Erbe mehr
§ 2314 Absatz 1 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, Auskunft über den Nachlass. Auf Verlangen gehört dazu die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar. Die Informationen sollen die Berechnung eines Anspruchs ermöglichen, dessen Grundlagen häufig allein der Erbe kennt.
Der BGH bezog diese Regel auf den Sohn. Nach § 1953 BGB gilt der Anfall der Erbschaft bei einer wirksamen Ausschlagung als nicht erfolgt. Der Ausschlagende ist damit materiell von Anfang an als Nichterbe anzusehen. Eine Ausnahme, die ihm wegen seiner vorübergehenden Erbenstellung die Auskunft nach § 2314 BGB nimmt, enthält das Gesetz nicht.
Das Urteil eröffnet allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach jeder beliebigen Ausschlagung. Zuerst muss der Pflichtteilsanspruch selbst bestehen. Im entschiedenen Fall ergab sich dieser gerade aus der besonderen gesetzlichen Regelung für den belasteten Erbteil.
Die Entscheidung gegen das Erbe setzt keine vollständige Vermögenskenntnis voraus
Der Bruder konnte nicht damit durchdringen, dass der Sohn vor seiner Ausschlagung selbst Informationen hätte beschaffen können. In der regelmäßig kurzen Ausschlagungsfrist ist oft nur eine überschlägige Einschätzung des Nachlasses möglich. Die Entscheidung kann außerdem von persönlichen Gründen beeinflusst sein.
Wer einen Pflichtteil verlangen darf, benötigt zur späteren Bezifferung genaue Daten. Deshalb ließ der BGH auch das Argument nicht gelten, der Ausschlagende habe seine Informationslage freiwillig herbeigeführt. Das Gesetz unterscheidet beim Auskunftsanspruch nicht entsprechend. Die Erklärung der Ausschlagung muss zudem nicht die konkreten Beweggründe nennen.
Auch die teilweise Sicherungsabtretung beseitigte das Auskunftsrecht nicht
Eine weitere Besonderheit betraf eine Schuld des Sohnes gegenüber seiner Stieftochter. Zur Sicherung von 12.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen hatte er seinen Pflichtteilsanspruch in entsprechender Höhe abgetreten. Nach der Vereinbarung sollte er den Anspruch weiterhin auf eigene Kosten verfolgen.
Diese Abtretung nahm ihm im konkreten Fall nicht die erforderliche Rechtsposition. Schon dass der gesamte Pflichtteilsanspruch übertragen worden wäre, war nicht festgestellt. Bei einer Teilabtretung können dem bisherigen Gläubiger und dem Erwerber eigene Auskunftsansprüche zustehen. Bei der hier vereinbarten Sicherungsabtretung verblieben die notwendigen Hilfsrechte außerdem grundsätzlich beim Sohn. Eine Aussage über jede denkbare vollständige Abtretung traf der BGH damit nicht.
Der Bruder musste Auskunft geben; die Höhe des Pflichtteils war noch offen
Mit Versäumnisurteil vom 30. November 2022, IV ZR 60/22, wies der BGH die Revision zurück. Trotz dieser Entscheidungsform prüfte er die Rechtslage inhaltlich. Bestätigt wurde die Auskunftspflicht, nicht bereits ein bezifferter Zahlungsanspruch. Die amtliche Kennung lautet ECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR60.22.0.
Für einen vergleichbaren Fall sind deshalb Testament, Belastungen des Erbteils, Ausschlagungserklärung und eine etwaige Abtretungsvereinbarung zusammen zu prüfen. Form und Frist der Ausschlagung nach §§ 1944, 1945 BGB bleiben eigenständige Voraussetzungen. Welche Informationen anschließend im notariellen Nachlassverzeichnis benötigt werden, richtet sich nach dem konkreten Pflichtteilsanspruch.
Die Entscheidung ist auch über die amtliche Fundstelle des Bundesgerichtshofs abrufbar.