Personalratswahl angekündigt, trotzdem gekündigt: Warum der besondere Initiatorenschutz hier nicht griff

Archivdatum: 19. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Ein Beschäftigter beim Deutschen Wetterdienst wollte sich für eine Arbeitnehmervertretung einsetzen. Als ihm innerhalb der ersten Beschäftigungsmonate gekündigt wurde, berief er sich unter anderem auf den besonderen Schutz für Menschen, die eine Wahl vorbereiten. Doch zwischen Betriebsrat und Personalrat liegt hier ein entscheidender Unterschied. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung vom 15. Mai 2023 für wirksam; das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai.

Ein befristeter Projektvertrag und mehrere Kündigungen

Der Mann hatte seine Arbeit am 1. Februar 2023 aufgenommen. Sein Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland betraf ein Projekt für ein Visualisierungssystem und war bis Januar 2027 befristet. Vereinbart waren sechs Monate Probezeit und die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.

Nach zwei vorausgegangenen Kündigungsversuchen erklärte die Arbeitgeberseite im Mai erneut die Kündigung. Zuvor hatte sie den Personalrat beteiligt. Der Beschäftigte wehrte sich mit mehreren Einwänden: Er beanstandete die Beteiligungsverfahren, verwies auf seine Behinderung und darauf, dass er Anfang April seine Bereitschaft erklärt hatte, eine Arbeitnehmervertretung am Standort zu unterstützen. Gerade dieser letzte Punkt führte zu einer grundsätzlichen Klarstellung.

Warum der Schutz für Betriebsratsgründer nicht übertragbar war

§ 15 Absatz 3b Kündigungsschutzgesetz schützt unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigte, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternehmen. Die Regelung soll schon die frühe Phase einer solchen Gründung absichern. Personalvertretungen des öffentlichen Dienstes nennt sie dagegen nicht.

Das BAG sah darin keine versehentliche Lücke. Die einzelnen Absätze des Gesetzes unterscheiden bewusst zwischen verschiedenen Gremien und Funktionen. Der Gesetzgeber hatte den zusätzlichen Schutz mit dem besonderen Sicherungsbedarf bei Betriebsratsgründungen begründet. Die Gerichte dürfen ihn deshalb nicht allein wegen einer ähnlichen persönlichen Konfliktlage auf Vorbereitungen einer Personalratswahl ausdehnen.

Beim Deutschen Wetterdienst kam eine Betriebsratswahl nach dem Betriebsverfassungsgesetz ohnehin nicht in Betracht. Maßgeblich war die Personalvertretung. Der Arbeitnehmer konnte den für Betriebsratsgründer vorgesehenen Schutz daher nicht für sich nutzen.

Was die Entscheidung ausdrücklich offenlässt

Das Urteil erklärt nicht jede Kündigung eines Wahlinitiators in der Probezeit für erlaubt. Der Senat musste gerade nicht entscheiden, wie § 15 Absatz 3b bei einer tatsächlich erfassten Betriebsratsgründung während der ersten sechs Monate wirkt. Auch der Schutz bereits gewählter Personalratsmitglieder, von Wahlvorstandsmitgliedern oder Wahlbewerbern folgt anderen Regelungen.

Für Betroffene bedeutet das: Die Bezeichnung der geplanten Vertretung und die eigene konkrete Funktion sind keine Formalitäten. Wer eine Wahl vorbereiten will, bereits im Wahlvorstand sitzt oder als Kandidat aufgestellt ist, kann unter jeweils andere Vorschriften fallen. Eine angekündigte Mitwirkung allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Auch die weiteren Einwände verhinderten die Kündigung nicht

Der Personalrat war nach der Bewertung der Gerichte ausreichend informiert worden. Die Arbeitgeberseite hatte ihre Entscheidung mit dem Gesamteindruck aus der erfolglosen Erprobung begründet. Bei einem solchen subjektiven Werturteil musste sie nicht jedes einzelne Geschehen detailliert auflisten. Bewusst falsche oder irreführende Angaben wären dagegen weiterhin erheblich.

Hinzu kam eine zeitliche Besonderheit beim Schwerbehindertenrecht: Der Beschäftigte hatte einen Grad der Behinderung von 40. Der rechtsbegründende Gleichstellungsbescheid erging erst am 17. Mai, also nach der Kündigung. Dass die Gleichstellung rückwirkend ausgesprochen wurde, löste nach dem Urteil keine Pflicht aus, die Schwerbehindertenvertretung bereits vor der Kündigung am 15. Mai zu beteiligen.

Welche Unterlagen nach einer solchen Kündigung zählen

Eine sachgerechte Prüfung beginnt mit Kündigungsschreiben, Zugangstag, Arbeitsvertrag und dem genauen Stand des Wahlvorhabens. Bei Behinderungen kommen Anträge, Bescheide und deren jeweilige Daten hinzu. Die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage sollte darüber nicht verstreichen. Unser Fristencheck zur Kündigungsschutzklage hilft bei der ersten zeitlichen Orientierung.

Quelle ist das vollständig ausgewertete BAG-Urteil vom 7. Mai 2026, 2 AZR 191/25. Das amtliche Entscheidungsregister weist die Bereitstellung der Gründe am 22. September 2026 aus. Der Fall endete vor dem BAG mit der Zurückweisung der Revision des Arbeitnehmers.