Sohn vor der Mutter gestorben: Warum die Enkel trotz späterem Zettel das Erbe erhielten

Archivdatum: 18. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Eine Frau hatte gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Nach dem Tod ihres Mannes und ihres Sohnes tauchte ein auf September 2022 datierter Zettel auf, der die älteste Tochter zur Alleinerbin bestimmte. Der Bundesgerichtshof entschied dennoch zugunsten der beiden Enkel: Die ursprüngliche Vereinbarung band die Großmutter auch hinsichtlich der Ersatznachfolge.

Ein Erbvertrag sollte die Vermögensnachfolge umfassend regeln

Die Eltern hatten sich 1994 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des länger lebenden Elternteils sollte ihr gemeinsamer Sohn erben. Der Vertrag bezeichnete diese Einsetzung ausdrücklich als erbvertraglich. Der damals 27-jährige Sohn übernahm außerdem bestimmte Leistungen zugunsten seiner drei Schwestern, soweit die Eltern sie nicht schon zu Lebzeiten erbringen würden.

Die Töchter erklärten in derselben notariellen Urkunde Erb- und Pflichtteilsverzichte. Sie sahen sich wegen bereits erhaltener und noch erwarteter Leistungen als abgefunden an. Eine ausdrückliche Regelung, wer bei einem frühen Tod des Sohnes an dessen Stelle treten sollte, enthielt der Vertrag hingegen nicht.

Der Vater starb 2021, der Sohn im März 2022 und die Mutter im Mai 2023. Nach ihrem Tod gelangte ein auf September 2022 datierter handschriftlicher Zettel zum Nachlassgericht. Darin war die älteste Tochter als Empfängerin des gesamten Besitzes bezeichnet. Die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes beantragten trotzdem einen Erbschein zu je einer Hälfte.

Ersatznachfolge und vertragliche Bindung sind getrennte Fragen

§ 2069 BGB enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass ein bedachter Abkömmling wegfällt: Im Zweifel können dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten. Damit ist aber noch nicht beantwortet, ob diese Ersatzberufung gegenüber späteren Verfügungen bindend ist.

Gerade diese zweite Frage entschied den Streit. Nach § 2289 Absatz 1 BGB ist eine spätere letztwillige Verfügung insoweit unwirksam, wie sie Rechte eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Eine nur einseitige Bestimmung innerhalb einer notariellen Urkunde kann dagegen anderen Regeln folgen. Der Titel „Erbvertrag“ allein ersetzt daher nicht die Auslegung der einzelnen Regelungen.

Die Regeln für das gemeinschaftliche Testament halfen hier nicht

Das Oberlandesgericht hatte bei der Prüfung der Bindung auf die Wechselbezüglichkeit und die Regeln des § 2270 BGB zurückgegriffen. Der BGH stellte klar, dass diese Vorschrift nur für das gemeinschaftliche Testament gilt. Auf Verfügungen in einem Erbvertrag ist sie auch nicht entsprechend anzuwenden.

Beim Erbvertrag muss vielmehr der gemeinsame Wille der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt werden. Auch eine ergänzende Auslegung kommt in Betracht, wenn die Beteiligten einen später eingetretenen Fall unbeabsichtigt nicht geregelt hatten. Eine Bindung darf dabei nicht lediglich vermutet werden.

Warum der gesamte Vertrag für die Enkel sprach

Der BGH erkannte eine unbeabsichtigte Lücke. Das frühe Versterben des damals jungen Sohnes war nach der Gesamtgestaltung ersichtlich nicht bedacht worden. Die Eltern hatten ihre Nachfolge gerade umfassend regeln wollen: Der Sohn sollte erben, die Töchter waren anderweitig bedacht und verzichteten.

Auch die vom Sohn übernommenen Leistungen an seine Schwestern zeigten, dass die Erbenstellung Teil einer zusammenhängenden Regelung war. Die Vertragspartner wollten nach der Auslegung des Gerichts den Familienzweig des Sohnes bei dessen Vorversterben nicht leer ausgehen lassen. Dass die Töchter auf das Erbrecht verzichteten und nicht nur auf den Pflichtteil, sprach zusätzlich für die klare Abgrenzung der Familienzweige.

Die Ersatzberufung der Enkel sollte nach diesem Vertragswillen ebenfalls bindend sein. Daran hatte insbesondere ihr Vater als Vertragspartner ein erkennbares Interesse. Ein Vorbehalt, der der überlebenden Mutter später eine abweichende Bestimmung ermöglicht hätte, ließ sich dem Vertrag nicht entnehmen.

Die Enkel erhielten eine verbindliche Entscheidung über ihren Erbschein

Mit Beschluss vom 26. März 2025, IV ZB 15/24, hob der BGH die ablehnende Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, den beiden Enkeln den Erbschein zu je einer Hälfte zu erteilen. Ob der spätere Zettel für sich genommen formgültig und mit Testierwillen verfasst war, konnte offenbleiben: Eine dadurch beabsichtigte abweichende Erbeinsetzung hätte die bindende Ersatznachfolge beeinträchtigt.

Der Fall zeigt, weshalb bei einem Erbvertrag auch Ersatzpersonen und mögliche Änderungsrechte ausdrücklich durchdacht werden sollten. Die Entscheidung begründet keine automatische Unabänderlichkeit jeder Enkeleinsetzung. Sie beruht auf dem gesamten konkreten Vertrag und seinen Abfindungsregelungen, nachzulesen im vollständigen Beschluss.

Die Entscheidung ist auch über die amtliche Fundstelle des Bundesgerichtshofs abrufbar.