Jahrelang für dieselbe Zeitung geschrieben: Warum freie Mitarbeit nicht automatisch als volles Berufsjahr zählt

Archivdatum: 17. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Die Journalisten arbeiteten schon lange für ihre Zeitung. Erst später bekamen sie Arbeitsverträge. Als ihre Gehaltsstufe bestimmt werden sollte, entstand Streit darüber, wie die früheren Jahre als sogenannte Pauschalisten zählten. Für neun Redakteure verlangte der Betriebsrat eine höhere Stufe. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass langjährige journalistische Erfahrung und tariflich nachgewiesene Redakteursberufsjahre nicht dasselbe sind.

Aus Lokalredaktionen wurde ein gemeinsames Unternehmen

2014 bündelten zwei Medienunternehmen ihre Lokalredaktionen in einem Gemeinschaftsunternehmen. Mehrere der später betroffenen Redakteure hatten bereits zuvor hauptberuflich für den regionalen Stadt-Anzeiger gearbeitet. Zunächst bestanden Pauschalistenverträge, später Arbeitsverträge. Einer der Beschäftigten war seit 2005 in der Bezirkssportredaktion und danach am Regiodesk tätig; sein Arbeitsvertrag galt seit Januar 2016.

Für das Unternehmen wurde ein Anerkennungstarifvertrag geschlossen, der den Gehaltstarifvertrag für Tageszeitungsredakteure mit bestimmten Abweichungen übernahm. Im November 2023 wollte die Arbeitgeberin neun Beschäftigte der Gehaltsgruppe 2b, Stufe 3 zuordnen. Der Betriebsrat hielt Stufe 4 für richtig und verweigerte seine Zustimmung. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die gerichtliche Ersetzung.

Der Tarif unterschied ausdrücklich zwischen Anstellung und freier Arbeit

Der Gehaltstarif stellte für volle Berufsjahre auf nachgewiesene Jahre als hauptberuflicher Redakteur ab. Daneben enthielt er eine besondere Regelung für frühere freie journalistische Tätigkeit: Nach einem Redakteursdienstjahr konnten jeweils zwei nachgewiesene freie Jahre als ein Berufsjahr angerechnet werden, insgesamt höchstens drei Jahre.

Das BAG verstand den Begriff Redakteur in diesem Zusammenhang als Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis. Würde jede hauptberufliche freie Tätigkeit bereits vollständig unter die erste Regelung fallen, hätte die besondere Anrechnungsregel für freie Journalisten weitgehend keinen eigenen Anwendungsbereich. Der gleiche redaktionelle Alltag führte daher nicht automatisch zu derselben tariflichen Berechnung.

Es ging nicht um den Wert journalistischer Erfahrung

Die Entscheidung vom 1. Juli 2026 stellt freie journalistische Arbeit nicht als beruflich wertlos dar. Sie legt eine bestimmte Gehaltsordnung aus. Diese berücksichtigt freie Erfahrung, aber nach anderen Voraussetzungen und mit einer Obergrenze. Für höhere Anrechnungen kann nach den Tarifbestimmungen außerdem eine besondere Vereinbarung im Anstellungsvertrag relevant sein.

Die Unterscheidung knüpft an die rechtliche Grundlage der Arbeit an. Deshalb genügt die Aussage, man habe schon immer dieselben Texte geliefert oder denselben Arbeitsplatz benutzt, für die tarifliche Einstufung noch nicht. Zugleich ersetzt die Vertragsüberschrift allein keine umfassende Statusprüfung, wenn die Frage eines früheren Arbeitsverhältnisses in einem dafür geführten Verfahren streitig wird.

Warum die Arbeitgeberin noch keine endgültige Zustimmung erhielt

Die Vorinstanzen hatten die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Das BAG hob die Beschwerdeentscheidung auf, ersetzte die Zustimmung aber nicht selbst. Es fehlten Feststellungen dazu, wie viele Berufsjahre die einzelnen Redakteure tatsächlich nachgewiesen hatten. Das Landesarbeitsgericht musste dies für jeden Beschäftigten gesondert aufklären, auch hinsichtlich Zeiten bei anderen Arbeitgebern.

Das Nachweiserfordernis hatte eigenständige Bedeutung. Bei der tariflichen Einstufung sollten belegte Tätigkeitszeiten, etwa anhand eines Arbeitsvertrags, geprüft werden. Das Verfahren sollte nicht zugleich sämtliche früheren Vertragsverhältnisse darauf untersuchen, ob sie möglicherweise tatsächlich Arbeitsverhältnisse gewesen waren. Eine bloße Behauptung früherer Beschäftigungsjahre konnte den erforderlichen Nachweis daher nicht ersetzen.

Was beim Wechsel von freier Mitarbeit zur Festanstellung zählt

Wer nach Jahren freier Arbeit eine Festanstellung übernimmt, sollte die Anerkennung der bisherigen Erfahrung schon bei Vertragsschluss besprechen. Wichtig sind die geltende Tarifregel, Nachweise zu früheren Tätigkeiten und eine klare Vereinbarung, falls mehr Jahre berücksichtigt werden sollen als automatisch vorgesehen. Eine vermeintlich nebensächliche Einstufung kann die weitere Gehaltsentwicklung beeinflussen.

Auch der Betriebsrat prüft nach § 99 BetrVG nicht nur die Gehaltsgruppe, sondern die gesamte richtige Zuordnung einschließlich der Stufe. Eine Einordnung im Tarifrecht sollte deshalb Beschäftigungsform, Nachweise, Anrechnungsregeln und mögliche Besitzstände getrennt prüfen. Aus diesem Beschluss folgt weder für alle freien Journalisten ein voller Anspruch noch ein vollständiger Ausschluss ihrer früheren Berufsjahre.

Amtliche Quelle: BAG, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 20/25, vollständige Gründe, insbesondere § 3 des dort wiedergegebenen Gehaltstarifvertrags. Amtliche Bereitstellung: 9. Oktober 2026.