Vaterschaft erst nach dem Tod festgestellt: Wann kann der Pflichtteil trotzdem verjährt sein?
Archivdatum: 16. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Eine Frau erfuhr 2017 vom Tod ihres leiblichen Vaters. Rechtlich festgestellt wurde die Vaterschaft aber erst 2022. Als sie anschließend ihren Pflichtteil geltend machte, berief sich der Erbe auf Verjährung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die späte Feststellung nicht automatisch jede frühere Verjährung ausschließt. Zugleich stellte er hohe Anforderungen an den Vorwurf, die Tochter habe zu lange gewartet.
Der Vater hatte seinen Lebenspartner zum Alleinerben eingesetzt
Der Erblasser starb am 5. August 2017. In einem Testament vom Februar desselben Jahres hatte er seinen eingetragenen Lebenspartner als Alleinerben bestimmt. Seine außerhalb einer Ehe geborene Tochter wusste im Jahr 2017 sowohl vom Tod als auch von dieser testamentarischen Regelung.
Eine rechtliche Vaterschaft bestand damals jedoch noch nicht: Der Vater hatte sie nicht anerkannt, und eine gerichtliche Feststellung fehlte. Erst am 5. Mai 2022 leitete die Frau das entsprechende Verfahren ein. Das Amtsgericht stellte die Vaterschaft im Juni 2022 fest; die Entscheidung wurde noch im selben Jahr rechtskräftig.
2023 erhob die Tochter eine Stufenklage. Sie wollte zunächst Auskunft über den Nachlass und dessen Wert, um anschließend ihren Zahlungsanspruch beziffern zu können. Das Oberlandesgericht Köln hielt die Ansprüche für unverjährt, weil sie seiner Ansicht nach erst mit der Vaterschaftsfeststellung entstanden waren.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht bereits mit dem Erbfall
Der BGH widersprach diesem Ausgangspunkt. § 2317 Absatz 1 BGB knüpft die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs an den Tod des Erblassers. Die spätere rechtskräftige Feststellung wirkt auf die Abstammung zurück und verschiebt diesen Entstehungszeitpunkt nicht auf das Jahr des Gerichtsverfahrens.
Allerdings können Rechte aus der Vaterschaft nach § 1600d Absatz 5 BGB grundsätzlich erst nach deren Feststellung geltend gemacht werden. Der BGH bezeichnete dies als Rechtsausübungssperre. Sie betrifft die erfolgreiche Durchsetzung, nicht den gesetzlichen Entstehungszeitpunkt des Pflichtteils.
Diese Unterscheidung allein entscheidet die Verjährung noch nicht. Für den Beginn der regelmäßigen dreijährigen Frist müssen zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Absatz 1 BGB erfüllt sein.
Welche Kenntnis die dreijährige Frist auslöst
Bei einem Pflichtteilsanspruch geht es grundsätzlich um die Kenntnis vom Erbfall, der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung und der familiären Verbindung. Bei der hier streitigen Abstammung genügt dabei nicht einfach die Kenntnis biologischer Umstände. Mit Blick auf die gesetzliche Sperre kommt es auf die Kenntnis der wirksamen Anerkennung oder rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung an.
Diese Kenntnis hatte die Klägerin erst 2022. Daraus folgte aber noch nicht zwingend, dass die Verjährung erst mit diesem Jahresende beginnen konnte. Das Gesetz stellt nämlich eine grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich.
Das Warten muss persönlich grob fahrlässig gewesen sein
Der BGH verlangte eine Würdigung aller Umstände. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet hier einen ungewöhnlich schweren, auch persönlich nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Sorgfalt in eigener Sache. Eine bloße Verzögerung oder einfache Nachlässigkeit genügt nicht. Zu prüfen war insbesondere, ob die Klägerin das Feststellungsverfahren vor 2020 grob fahrlässig nicht betrieben hatte.
Die Tochter hatte dazu vorgetragen, sie sei aus psychischen Gründen lange nicht zur Anspruchsverfolgung in der Lage gewesen, und ein Attest vorgelegt. Außerdem habe ihr der Erbe erklärt, eine Feststellung nach dem Tod sei unmöglich. Erst 2022 habe sie erfahren, dass eine solche Klärung auch ohne körpereigenes Material des Verstorbenen möglich sein könne. Diese Umstände waren keine bereits abschließend festgestellten Entschuldigungsgründe, sondern mussten vom Berufungsgericht geprüft werden.
Auch der Auskunftsanspruch kann an der Verjährung scheitern
Mit Urteil vom 12. März 2025, IV ZR 88/24, hob der BGH die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Er stellte nicht endgültig fest, dass der Pflichtteil verjährt war. Neben der möglichen groben Fahrlässigkeit waren gegebenenfalls Hemmungstatbestände zu berücksichtigen. Allein die gesetzliche Rechtsausübungssperre führte aber nicht zu einer Hemmung nach § 205 BGB.
Die begehrte Auskunft über den Nachlass lässt sich dabei nicht beliebig vom Zahlungsanspruch lösen. Ist dieser verjährt und erhebt der Erbe die Einrede, kann auch das bloße Hilfsverlangen nach Auskunft und Wertermittlung regelmäßig nicht mehr durchgesetzt werden. Der vollständige Urteilstext zeigt deshalb, warum Abstammungsklärung und Pflichtteilsverjährung gemeinsam betrachtet werden müssen.
Die Entscheidung ist auch über die amtliche Fundstelle des Bundesgerichtshofs abrufbar.