1.897 Euro Urlaubsgeld bekommen, trotzdem 200 Euro offen? Warum ein Leiharbeiter neu rechnen lassen durfte
Archivdatum: 11. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Der Leiharbeitnehmer hatte bereits 1.897,70 Euro brutto zusätzliches Urlaubsgeld erhalten. Trotzdem verlangte er weitere 200 Euro als tariflichen Mitgliedervorteil seiner Gewerkschaft. Die Arbeitgeberin hielt dagegen, die bereits gezahlte Leistung sei deutlich höher als das Tarifminimum. Das Bundesarbeitsgericht ließ diesen einfachen Zahlenvergleich nicht gelten. Hinter demselben Namen „Urlaubsgeld“ konnten rechtlich unterschiedliche Leistungen stehen.
Zwei Regelwerke trafen im selben Arbeitsverhältnis aufeinander
Der Mann arbeitete von Juni 2022 bis Juli 2023 bei einem Zeitarbeitsunternehmen und war seit Beginn Mitglied der IG Metall. Neben dem unmittelbar geltenden Zeitarbeitstarifvertrag bestand eine Zusatzvereinbarung für seinen Einsatz bei einem bestimmten Kunden. Diese verwies auf die dort geltenden Vergütungsregeln und sollte eine entsprechende einsatzbezogene Bezahlung ermöglichen.
Der Zeitarbeitstarifvertrag sah Urlaubsgeld und einen erhöhten Betrag für bestimmte langjährige Gewerkschaftsmitglieder vor. Die Zusatzvereinbarung gewährte dagegen zusätzliche Urlaubsvergütung nach dem Tarif des Einsatzbetriebs und enthielt eine Verrechnungsklausel. Der Kläger forderte im September 2023 den Mitgliedervorteil. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab. Das BAG hob die Berufungsentscheidung am 3. Dezember 2025 auf.
Der Mitgliedervorteil war kein beliebig hinzutretender Sondertopf
Zunächst widersprach das Gericht einem Teil der Argumentation des Beschäftigten. Die 200 Euro bildeten keinen vollständig eigenständigen Anspruch neben dem tariflichen Urlaubsgeld. Der Mitgliedervorteil erhöhte vielmehr dessen Betrag. Der Tarifvertrag behandelte ihn als Bestandteil der Jahressonderzahlung und knüpfte ihn unter anderem an Antrag und Nachweis einer ausreichend langen Gewerkschaftsmitgliedschaft.
Allein aus dem Wort Mitgliedervorteil folgte deshalb noch nicht, dass er zusätzlich zu jeder anders geregelten Urlaubsgeldzahlung zu leisten wäre. Für die Frage, welche Regelung sich durchsetzt, musste das Verhältnis zwischen zwingendem Tarifrecht und Arbeitsvertrag geprüft werden.
Warum „mehr Euro“ für den Vergleich nicht genügte
Nach § 4 Absatz 3 TVG können günstigere arbeitsvertragliche Abreden tariflichen Bestimmungen vorgehen. Verglichen werden dabei aber zusammengehörende Regelungskomplexe. Vorteile aus einem anderen Bereich können tarifliche Ansprüche nicht beliebig ausgleichen. Das Gericht bezeichnet dies als Sachgruppenvergleich.
Die zusätzliche Urlaubsvergütung aus der Einsatzvereinbarung wurde für tatsächlich gewährte Urlaubstage gezahlt und hing von der jeweiligen Urlaubsvergütung ab. Sie gehörte daher zum Bereich Urlaub. Das Urlaubsgeld des Zeitarbeitstarifvertrags wurde dagegen unabhängig von der tatsächlichen Urlaubsnahme zu einem festen Abrechnungszeitpunkt gewährt. Es honorierte zumindest auch die Arbeitsleistung und gehörte zum Bereich Arbeitszeit und Arbeitsentgelt.
Deshalb durfte man nicht einfach die beiden Urlaubsgeldbeträge gegenüberstellen. Auch die vertragliche Verrechnungsklausel konnte den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleichsmaßstab nicht ändern. Die gleiche Bezeichnung verdeckte hier unterschiedliche Voraussetzungen und Zwecke.
Die 200 Euro waren nach dem BAG-Urteil noch nicht sicher
Das Gericht sprach den verlangten Betrag nicht abschließend zu. Das Landesarbeitsgericht musste erst klären, ob sämtliche tariflichen Voraussetzungen vorlagen. Offen war insbesondere, ob das Arbeitsverhältnis zum maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt noch ungekündigt bestand und ob die erforderliche Dauer der Gewerkschaftsmitgliedschaft ordnungsgemäß nachgewiesen worden war.
Außerdem fehlten Angaben, um die gesamte einschlägige Sachgruppe Arbeitszeit und Arbeitsentgelt zu vergleichen. Dazu konnten weitere Vergütungsbestandteile aus der Zusatzvereinbarung gehören. Der Kläger bekam somit eine neue Prüfung, keine Garantie auf eine zusätzliche Zahlung. Seine Forderung war nach der Entscheidung allerdings rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht worden.
Abrechnungen allein erzählen nicht die ganze Geschichte
Wer als Leiharbeitnehmer zusätzliche Leistungen verlangt, sollte beide Regelwerke bereithalten: den Zeitarbeitstarif und die Einsatzvereinbarung einschließlich der dort in Bezug genommenen Tariftexte. Die Abrechnung zeigt nur, was gezahlt wurde. Warum es gezahlt wurde und welche Ansprüche damit erfüllt sein sollten, ergibt sich erst aus den Bedingungen.
Bei einem Mitgliedervorteil kommen der Mitgliedschaftsnachweis, der Antrag und die einschlägigen Stichtage hinzu. Eine Prüfung im Tarifrecht muss diese Voraussetzungen mit dem richtigen Vergleichsbereich verbinden. Das Urteil eröffnet keinen allgemeinen Anspruch auf doppeltes Urlaubsgeld, schützt aber davor, verschiedene Leistungen allein wegen ihres Namens gegeneinander aufzurechnen.
Entscheidung: BAG vom 3. Dezember 2025 – 4 AZR 3/25, vollständige Gründe, insbesondere § 15 MTV Zeitarbeit und § 4 Absatz 3 TVG. Der Volltext wurde amtlich am 25. März 2026 bereitgestellt.