Auszeit aus dem Langzeitkonto: Warum der Bahnmitarbeiter trotzdem keine Überzeitzulage bekam

Archivdatum: 10. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Der Beschäftigte hatte für seine Auszeit eigenes Guthaben eingesetzt. Aus seiner Sicht lag es deshalb nahe, diese freien Wochen bei der Jahresabrechnung wie Arbeitszeit mitzuzählen. Erst damit kam er über die Schwelle für eine zusätzliche Überzeitzulage. Das Bundesarbeitsgericht lehnte seinen Anspruch auf 171,65 Euro brutto ab. Entscheidend war, was auf dem Langzeitkonto tatsächlich angespart wurde.

Gut drei Wochen frei, weiter Geld auf dem Konto

Für den seit 2011 beschäftigten Arbeitnehmer galten Tarifverträge des DB-Konzerns für die Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung sowie für Langzeitkonten. Sein Vertrag sah eine regelmäßige Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden vor. Im März 2019 vereinbarte er eine zweckungebundene Auszeit vom 22. März bis 12. April. Während dieser Zeit sollte er 2.489,10 Euro brutto monatlich erhalten.

Später verlangte er eine Überzeitzulage für vierzig Stunden und zwölf Minuten. Nach seiner Darstellung hatte er im Jahr 2019 bereits 1.951 Stunden und 32 Minuten gearbeitet. Weitere 124,8 Stunden wollte er für das Sabbatical anrechnen lassen. Ohne diese zusätzliche Anrechnung lag er unter der maßgeblichen Schwelle. Nach zwei erfolglosen Instanzen scheiterte auch seine Revision am 28. Januar 2026.

Die vereinbarte Jahresarbeitszeit blieb während der Auszeit bestehen

Der Tarifvertrag unterschied zwischen der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Jahresarbeitszeit und einem rechnerischen Jahressoll, das sich durch bestimmte Kontobewegungen verändern konnte. Für die Überzeitzulage war die regelmäßige Jahresarbeitszeit maßgeblich, vermindert um einen einschlägigen Vortrag aus dem Vorjahr.

Dieser Vortrag betrug beim Kläger 0,53 Stunden. Seine individuelle Schwelle lag damit bei 2.035,47 Stunden. Die vorübergehende Befreiung von der Arbeitspflicht änderte die vertragliche Jahresarbeitszeit nicht. Der Beschäftigte musste während der vereinbarten Auszeit nicht arbeiten; sein Vertrag wurde dadurch aber nicht in einen Vertrag mit dauerhaft weniger Jahresstunden umgewandelt.

Im Langzeitkonto lagen Geldwerte statt unverändert gespeicherter Stunden

Der Tarifvertrag erlaubte, Arbeitsentgelt und bestimmte Arbeitszeiten in ein Langzeitkonto einzubringen. Eingebrachte Stunden wurden jedoch zum maßgeblichen Stundensatz in Geld umgerechnet. Das so gebildete Wertguthaben wurde verwaltet und angelegt. Aus diesem Guthaben finanzierte der Beschäftigte später seine Freistellung.

Die Dauer der Auszeit hing unter anderem davon ab, welchen Anteil des maßgeblichen Entgelts er währenddessen beziehen wollte. Ein geringerer Auszahlungsanteil ermöglichte eine längere Freistellung. Das unterschied dieses Modell von einem gewöhnlichen Zeitkonto, auf dem bestimmte zusätzliche Stunden später unmittelbar durch Freizeit ausgeglichen werden. Frühere Arbeit blieb wirtschaftlich die Quelle des Guthabens, wurde aber nicht nochmals im Auszeitjahr geleistet.

Auszahlung eigenen Guthabens war keine Entgeltfortzahlung

Das BAG prüfte auch, ob die Sabbaticaltage als anzurechnende Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung gelten konnten. Das verneinte es. Der Arbeitgeber zahlte hier das dem Arbeitnehmer zustehende Wertguthaben aus und erhielt die Beträge vom Fonds erstattet. Er fungierte insoweit als Zahlstelle für die selbst finanzierte Auszeit.

Das war etwas anderes als eine gesetzlich oder tariflich angeordnete Fortzahlung des gewöhnlichen Entgelts trotz ausgefallener Arbeit. Würde jeder freie Tag unabhängig vom eingesetzten Geldbetrag vollständig als Arbeitszeit zählen, könnte dasselbe Guthaben je nach gewählter Auszahlungsquote unterschiedlich viele anrechenbare Stunden erzeugen. Das passte nicht zum tariflichen System.

Vor einem Sabbatical zählt auch die spätere Jahresabrechnung

Wer eine längere Auszeit plant, sollte sich deshalb nicht nur den monatlichen Auszahlungsbetrag nennen lassen. Zu klären sind auch die Art des Kontos, die Umrechnung eingebrachter Stunden, mögliche Zuschlagsschwellen und die Behandlung der freien Zeit in der Jahresabrechnung. Diese Punkte können erklären, weshalb eine Auszeit finanziert ist, ohne zusätzliche Überstundenzuschläge auszulösen.

Das Urteil betrifft die konkret ausgelegten DB-Tarifverträge. Es schließt eine Anrechnung von Freizeitausgleich nach anderen Regelungen nicht pauschal aus. Die Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto helfen bei der ersten Unterscheidung; entscheidend bleiben der eigene Vertrag und die Kontoregeln. Für eine Prüfung sollten Vereinbarung, Jahresabrechnung und Nachweise über Einzahlungen in das Wertguthaben zusammen vorliegen.

Quelle und Tarifregelungen: BAG, Urteil vom 28. Januar 2026 – 5 AZR 189/22, vollständige Gründe zu §§ 18, 38 und 41 FGr 1-TV sowie zum Langzeitkontentarifvertrag. Zur Tarifwirkung: § 4 TVG. Amtliche Bereitstellung am 24. April 2026.