Zwei Mitarbeiter geführt, 23.454 Euro erstritten: Warum der Werkstattleiter höher bezahlt werden musste
Archivdatum: 7. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Er organisierte die Werkstatt, verteilte die Aufgaben und hielt die Fahrzeuge einer Autobahnmeisterei einsatzbereit. Trotzdem wollte die Arbeitgeberin ihm die höhere Entgeltgruppe verweigern: Für echte Leitung fehle es an Personalverantwortung. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Für den Werkstattleiter ging es um 23.454,25 Euro brutto an rückständiger Vergütung und die richtige Bezahlung für die Zukunft.
Der Wechsel zur Autobahn GmbH brachte den Gehaltsstreit
Der Kraftfahrzeugmechanikermeister leitete die Werkstatt bereits seit 1997. Zunächst arbeitete er beim Freistaat Bayern. Zum Januar 2021 ging sein Arbeitsverhältnis im Zuge der Neuordnung der Autobahnverwaltung auf die Autobahn GmbH des Bundes über. Kurz darauf beantragte er die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9b. Gezahlt wurde ihm jedoch nur die Gruppe 9a.
In seiner Werkstatt arbeiteten außerdem ein Mechaniker und ein Mechatroniker. Der Kläger plante die Abläufe, wies ihnen Aufgaben zu, leitete sie fachlich an und überwachte die Arbeiten. Er beschaffte Material, ermittelte Reparaturbedarf und reparierte selbst. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, die eigentliche Personalführung liege beim Leiter der Autobahnmeisterei. Eine nur fachliche Anleitung reiche für die höhere Gruppe nicht.
Leitung kann auch ohne disziplinarische Befugnisse vorliegen
Das BAG bestätigte am 21. Januar 2026 den Erfolg des Beschäftigten vor dem Landesarbeitsgericht. Die einschlägige Tarifregel verlangte einen Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks und eine Tätigkeit in Leitungsfunktion oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Tätigkeit. Für die Leitungsfunktion genügte die organisatorische Gesamtzuständigkeit für einen abgrenzbaren Bereich.
Dazu gehören Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle. Wer fachliche Weisungen geben, Arbeitsinhalte festlegen und Ergebnisse überprüfen darf, kann diese Voraussetzung erfüllen. Disziplinarische Personalbefugnisse waren nach diesem Tarifmerkmal nicht zusätzlich nötig. Die tarifliche Vorbemerkung erfasst zudem geeignete Beschäftigte ohne die genannte Ausbildung oder Prüfung, wenn ihnen entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. Ebenso wenig setzte der Tarifvertrag eine besonders große Werkstatt voraus. Die überschaubare Zahl seiner Mitarbeiter stand dem Anspruch daher nicht entgegen.
Auch das eigene Reparieren gehörte zur Leitungstätigkeit
Die Tätigkeit durfte nicht künstlich in kleine Teile zerlegt werden. Das Gericht stellte auf das gemeinsame Arbeitsergebnis ab: Die Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei sollten einsatzbereit sein. Organisation, Anleitung, Kontrolle und eigene Reparaturen dienten diesem Ergebnis und waren nicht organisatorisch voneinander getrennt.
Deshalb bildeten sie einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Auf diesen entfiel mehr als die Hälfte der Arbeitszeit. Dass der Leiter selbst Werkzeug in die Hand nahm, machte seine Tätigkeit nicht automatisch zu gewöhnlicher Werkstattarbeit. Entscheidend war der übertragene Verantwortungsbereich. Das Urteil unterscheidet dabei zwischen bloßem Zeigen und Erklären einer Arbeit einerseits und der Gesamtverantwortung für Planung und Ausführung andererseits.
Der frühe Antrag sicherte die Nachzahlung
Die Nachforderung betraf Januar 2021 bis November 2024. Für diesen Zeitraum bestätigte das BAG 23.454,25 Euro brutto. Hinzu kamen Zinsen. Für die Zeit ab Dezember 2024 wurde die Verpflichtung zur Vergütung nach Entgeltgruppe 9b festgestellt. Es blieb also nicht bei einer unverbindlichen Bewertung seiner Stellenbeschreibung.
Wichtig war das Schreiben vom 4. Januar 2021. Der Beschäftigte hatte darin die höhere Gruppe konkret verlangt und damit nach der gerichtlichen Bewertung auch die entsprechende Entgeltzahlung geltend gemacht. Die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist war gewahrt. Wer lange auf eine interne Neubewertung wartet, sollte diese Frage deshalb früh klären: Eine laufende Diskussion über Aufgaben schützt Geldansprüche nicht automatisch vor dem Verfall.
Welche Verantwortung sich belegen lassen sollte
Für einen vergleichbaren Streit sind Arbeitsvertrag, geltender Tarifvertrag, Aufgabenübertragung und Organisationsplan die Ausgangspunkte. Hinzu kommen Beispiele dafür, wer Arbeit verteilt, Entscheidungen trifft, Ergebnisse abnimmt und gegenüber den Beschäftigten fachliche Vorgaben macht. Eine Bezeichnung wie „Leiter“ allein ersetzt diese Angaben nicht; umgekehrt entscheidet das Fehlen einer Personalvollmacht nicht jeden Fall gegen den Beschäftigten.
Die Entscheidung betrifft das Tarifwerk der Autobahn GmbH. Andere Tarifverträge können Leitung anders definieren. Eine Einordnung im Tarifrecht muss deshalb die konkrete Vergütungsordnung mit der tatsächlich übertragenen Arbeit verbinden. Gerade bei kleinen Teams kann der Verantwortungsumfang größer sein, als die Zahl der unterstellten Personen vermuten lässt.
Urteil und Normen: BAG vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 63/25, vollständige Gründe mit §§ 13, 37 MTV Autobahn und dem Entgeltgruppenverzeichnis. Zur unmittelbaren Tarifwirkung: § 4 TVG. Amtliche Bereitstellung: 27. April 2026.