30 Tage kostenlos lernen: Warum Sofatutor kein zweites Widerrufsrecht einräumen musste

Archivdatum: 24. September 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Erst kostenlos ausprobieren, anschließend für zwei Jahre bezahlen: Ein solches Lernabo kann teuer werden, wenn die Testphase unbemerkt endet. Im Streit um Sofatutor ging es deshalb um die Frage, ob nach dem Gratiszeitraum erneut ein gesetzliches Widerrufsrecht beginnt. Der Europäische Gerichtshof entschied am 5. Oktober 2023 – C-565/22, dass grundsätzlich ein einziges Widerrufsrecht ausreicht. Das gilt jedoch nur bei einer von Anfang an klar erklärten späteren Zahlungspflicht.

Ein Verbraucherverband griff das Abomodell an

Sofatutor bot seine Lernplattform auch Verbrauchern in Österreich an. Neue Abonnenten konnten das Angebot 30 Tage kostenlos testen und innerhalb dieses Zeitraums jederzeit kündigen. Ohne Kündigung begann anschließend der vereinbarte kostenpflichtige Zeitraum. Nach dessen Ende sahen die damaligen Bedingungen weitere automatische Verlängerungen vor.

Der Verein für Konsumenteninformation wollte erreichen, dass Sofatutor bei dem Wechsel in die Bezahlphase und späteren Verlängerungen erneut über ein Widerrufsrecht informieren musste. Es ging also um eine Verbandsklage gegen die Geschäftspraxis, nicht um die Rückzahlung einer bestimmten Rechnung an einen einzelnen Schüler. Nach unterschiedlichen Entscheidungen der österreichischen Vorinstanzen legte der Oberste Gerichtshof die Frage dem EuGH vor.

Warum die Gratisphase den Vertrag nicht neu beginnen lässt

Art. 9 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU gewährt bei erfassten Fernabsatzverträgen grundsätzlich 14 Tage zum Widerruf. Dieser Zeitraum soll den Nachteil ausgleichen, dass der Kunde die Leistung vor dem Onlineabschluss nicht unmittelbar prüfen kann. Im Sofatutor-Modell wurde aber bereits am Anfang ein Vertrag geschlossen, der sowohl die kostenlose als auch die spätere kostenpflichtige Phase umfasste.

Wenn diese Abfolge und der Preis eindeutig feststehen, entsteht beim Ende des Gratiszeitraums keine neue Entscheidungssituation, die nochmals ein Widerrufsrecht erfordert. Entsprechendes gilt für die im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Verlängerungen, wenn die maßgeblichen Vertragsbedingungen nicht geändert werden. Das gesetzliche Widerrufsrecht und die freiwillig eingeräumte Kündigungsmöglichkeit während der Testphase müssen dabei auseinandergehalten werden.

Der entscheidende Vorbehalt: Die spätere Rechnung muss erkennbar sein

Die Antwort fiel nicht bedingungslos zugunsten des Anbieters aus. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie gehört der Gesamtpreis zu den wesentlichen Informationen. Der Unternehmer muss klar, verständlich und ausdrücklich erklären, dass nach dem kostenlosen Zeitraum Kosten entstehen. Ein hervorgehobenes Gratisversprechen mit versteckter späterer Zahlungspflicht erfüllt diesen Maßstab nicht.

Fehlt diese Information, kann nach dem Urteil ausnahmsweise ein neues Widerrufsrecht beim Übergang in die Bezahlphase entstehen, sofern der Vertrag den Verbraucher überhaupt wirksam bindet. Ein anderer Prüfpunkt ist die Gestaltung der Bestellschaltfläche: Werden die gesetzlichen Anforderungen an die ausdrückliche Bestätigung einer Zahlungspflicht verletzt, kann bereits die Bindung an die Bestellung fehlen. Welche Rechtsfolge passt, hängt damit vom konkreten Buchungsvorgang ab.

Wie der Sofatutor-Prozess anschließend endete

Der österreichische Oberste Gerichtshof prüfte nach der europäischen Antwort die tatsächlich verwendeten Bestellseiten. In seinem Urteil vom 13. November 2023 – 3 Ob 191/23v stellte er fest, dass Preis und Übergang in die Bezahlphase hinreichend klar dargestellt waren. Bei der untersuchten Variante standen unmittelbar vor der Bestellung 24 Monate Laufzeit, 17,95 Euro monatlich und 430,92 Euro als Vorauszahlung.

Außerdem wurde am Kaufbutton darauf hingewiesen, dass das Angebot erst nach 30 Tagen kostenpflichtig werde. Der OGH gab der Revision des Verbraucherverbandes deshalb nicht Folge. Dieser konkrete Verfahrensausgang ist enger als eine allgemeine Billigung sämtlicher Aboangebote: Er beruht auf den festgestellten Angaben gerade dieses Buchungsablaufs.

Was bei der eigenen Aborechnung zu prüfen ist

Für eine Auseinandersetzung sollten Verbraucher die Bestellbestätigung, damalige Preisübersicht und Hinweise zur Testphase sichern. Entscheidend ist, welche Angaben beim Abschluss sichtbar waren; die heutige Website kann anders aussehen. Eine Erinnerung allein an das Wort „kostenlos“ ersetzt die Prüfung dieser Unterlagen nicht.

Ebenso sollte klar bezeichnet werden, ob ein Vertrag widerrufen oder für die Zukunft gekündigt wird. Das Urteil beantwortet die Frage eines erneuten Widerrufsrechts nach Art. 9 der Richtlinie. Es erklärt weder jede Verlängerungsklausel nach deutschem Recht für wirksam noch entscheidet es über spätere Preisänderungen. Die Widerrufsfrist, vertragliche Testfrist und zulässige Vertragslaufzeit bleiben jeweils eigene Prüfpunkte.