Halbe Stelle, Zuschläge erst nach 40 Stunden? Warum diese Regel vor dem BAG scheiterte

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Halbe Stelle, Zuschläge erst nach 40 Stunden? Warum diese Regel vor dem BAG scheiterte

Wer Teilzeit arbeitet, kann längst deutlich mehr leisten als vereinbart, ohne die Wochenstunden einer Vollzeitkraft zu erreichen. Genau daran hing ein Streit um Mehrarbeitszuschläge: Eine Beschäftigte mit 19,25 Wochenstunden sollte den Zuschlag erst bei mehr als 40 Stunden erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Fall am 28. April 2026 entschieden. Das Urteil zeigt anhand des thüringischen Einzelhandelstarifs, warum eine für alle identische Stundengrenze Teilzeitkräfte benachteiligen kann.

Die Mehrstunden waren bezahlt – der Zuschlag fehlte

Die Klägerin arbeitete im Verkauf und an der Kasse. Der Tarifvertrag sah regelmäßig 38 Wochenstunden bei Vollzeit vor, Mehrarbeitszuschläge jedoch erst oberhalb von 40 Stunden. Ihre zusätzlichen Stunden waren zum normalen Satz vergütet worden.

Das BAG hielt die einheitliche Zuschlagsgrenze für Teilzeitkräfte für unwirksam. Es hob die Klageabweisung auf und verwies die Sache zurück. Die konkrete Forderung musste weiter aufgeklärt werden; einen abschließenden Zahlungsbetrag sprach das Gericht der Klägerin noch nicht zu.

Gleiche Zahl bedeutet nicht gleiche Belastung

§ 4 Absatz 1 TzBfG verbietet eine schlechtere Behandlung wegen Teilzeitarbeit, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. Teilbare Geldleistungen müssen grundsätzlich mindestens entsprechend dem Arbeitszeitanteil gewährt werden.

Für eine Vollzeitkraft mit 38 Stunden liegen zwischen vereinbarter Arbeitszeit und Zuschlagsgrenze nur zwei Stunden. Die Klägerin müsste dagegen mehr als das Doppelte ihrer 19,25 Stunden arbeiten, bevor überhaupt ein Zuschlag einsetzt. Formal dieselbe Grenze belastet die Teilzeitkraft damit wesentlich stärker.

Deshalb verlangt das BAG eine proportionale Herabsetzung. Maßgeblich ist das Verhältnis der individuellen Teilzeit zur regelmäßigen Vollzeit. Diese Prüfung gilt auch für tarifvertragliche Regeln; der Hinweis auf einen ausgehandelten Tarifvertrag beendet sie nicht.

Warum es hier trotzdem nicht ab der ersten Zusatzstunde einen Zuschlag gibt

Eine wichtige Einzelheit geht in kurzen Schlagzeilen leicht verloren: Der Tarif sieht auch für Vollzeitkräfte einen Bereich von zwei Stunden oberhalb der normalen Wochenarbeitszeit ohne Zuschlag vor.

Dieser Bereich wird ebenfalls anteilig angepasst. Bei 19,25 statt 38 Wochenstunden sind das nach dem Urteil rund 1,01 zusätzliche Wochenstunden. Die Zuschlagsgrenze liegt damit bei gut 20 Wochenstunden statt bei 40. Die Entscheidung verspricht für diese Tarifregel gerade keinen Zuschlag ab der ersten Minute über 19,25 Stunden.

Was Teilzeitbeschäftigte auf der Abrechnung prüfen sollten

Trennen Sie zunächst die Vergütung der zusätzlichen Arbeit vom Mehrarbeitszuschlag. Es kann sein, dass die Stunde bezahlt wurde, der Zuschlag aber fehlt. Prüfen Sie außerdem, welche Regelung für Ihr Arbeitsverhältnis gilt und woran sie den Zuschlag knüpft.

Hilfreich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Zeiterfassung und die jeweiligen Abrechnungen. Die Stunden müssen dem richtigen Abrechnungszeitraum zugeordnet und mögliche Ausschlussfristen eingehalten werden.

Das Urteil führt nicht für sämtliche Beschäftigten einen allgemeinen gesetzlichen Überstundenzuschlag ein. Es betrifft die diskriminierende Anwendung einer bestehenden Zuschlagsregel. Ob und in welcher Höhe ein eigener Anspruch besteht, hängt deshalb vom konkreten Entgeltsystem und den nachgewiesenen Stunden ab.

Quelle und zeitlicher Bezug: BAG, Urteil vom 28. April 2026, 5 AZR 96/25; Entscheidung im Volltext. Einordnung der im September 2026 veröffentlicht vorliegenden Entscheidungsgründe; die Zahlungshöhe blieb nach Zurückverweisung weiter zu klären.

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