33,26 Euro statt zwei Stunden Freizeit: Warum die Arbeitgeberseite nicht frei wählen durfte

Archivdatum: 21. September 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Sechs freie Tage bekam die Produktionsmitarbeiterin bereits. Um die verbleibenden zwei Stunden und achtzehn Minuten stritt sie bis zum Bundesarbeitsgericht. Ihr Arbeitgeber hatte den Rest der tariflichen Jahresprämie mit 33,26 Euro brutto ausgezahlt. Die Frau wollte stattdessen eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto. Hinter dem kleinen Betrag steckte die größere Frage: Darf ein Arbeitgeber einen gewählten Freizeitanspruch teilweise wieder zu Geld machen?

Die Mitarbeiterin hatte rechtzeitig Freizeit beantragt

Die Frau arbeitete seit 2013 in einem Betrieb der Kautschukindustrie, zuletzt unter einem Insolvenzverwalter. Für ihr Arbeitsverhältnis galt der Tarifvertrag über die Jahresleistungsprämie. Er sah eine zusätzliche Einmalzahlung und die Möglichkeit vor, diese auf rechtzeitigen Antrag in bezahlte freie Zeit umzuwandeln, soweit das betrieblich möglich war.

Im November 2022 stellte die Beschäftigte ihren Antrag für das Folgejahr. Wegen ihrer Tätigkeit im Dreischichtbetrieb ergab sich ein Umwandlungsumfang von sechs Tagen, zwei Stunden und achtzehn Minuten. Die vollen Tage wurden gewährt. Für den Rest überwies die Arbeitgeberseite Geld. Die Mitarbeiterin verlangte die Zeitgutschrift gegen Rückzahlung der 33,26 Euro. Die ersten beiden Instanzen wiesen ihre Klage ab.

Das kleine Wort „können“ ließ zwei Deutungen zu

Nach dem Tariftext konnten verbleibende Stunden einem Zeitkonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden. Die Arbeitgeberseite verstand das als eigenes Wahlrecht. Das BAG prüfte deshalb nicht nur diesen einzelnen Satz, sondern auch die Protokollnotizen, den Zusammenhang und den Zweck der gesamten Regelung.

Die Protokollnotizen bezeichneten die Umwandlung ausdrücklich als Anspruch. Beschäftigte sollten sich bei erfüllten Voraussetzungen für zusätzliche freie Zeit entscheiden können. Wenn der Arbeitgeber den über ganze Tage hinausgehenden Rest beliebig auszahlen dürfte, könnte er diesen Anspruch teilweise vereiteln. Deshalb folgt aus dem Wort „können“ hier kein freies Wahlrecht der Arbeitgeberseite.

Wer sich festlegt, kann den Rest nicht beliebig neu verteilen

Das Urteil vom 25. Februar 2026 legte die Regelung so aus: Bei einem fristgerechten und betrieblich möglichen Umwandlungsantrag gehören die restlichen Stunden und Minuten auf ein vorhandenes Arbeitszeitkonto. Die vollen Tage werden als freie Tage gewährt. Fehlt ein solches Konto, kann der Rest ausgezahlt werden.

Auch Beschäftigte erhalten dadurch keine zweite, spätere Wahlrunde. Bereits im Antrag müssen sie festlegen, welcher Teil der Zahlung umgewandelt werden soll. Die frühzeitige Entscheidung soll dem Betrieb Planung ermöglichen. Wer später einen Teil doch lieber in Geld möchte, kann das daher nicht allein aus der hier ausgelegten Tarifregel verlangen.

Warum die zwei Stunden noch nicht endgültig zugesprochen wurden

Die Mitarbeiterin gewann vor dem BAG eine neue Verhandlung, noch keine abschließende Zeitgutschrift. Ungeklärt blieb, ob die Gutschrift betrieblich möglich gewesen war. Das Landesarbeitsgericht musste dazu Feststellungen nachholen. Maßgeblich war der Zeitpunkt, zu dem die Einmalzahlung fällig geworden wäre.

Eine vereinbarte Obergrenze des Zeitkontos konnte beispielsweise Bedeutung haben. Der bloße Hinweis, dass Zeitguthaben durch Gutschriften größer werden, genügte dagegen nicht. Auch gewöhnlicher Bearbeitungsaufwand war regelmäßig kein ausreichender Grund. Bei einem insolventen Betrieb konnten besondere wirtschaftliche Umstände genauer zu prüfen sein. Das Gericht verlangte also konkrete Hindernisse statt einer allgemeinen Behauptung.

Für die betriebliche Möglichkeit trägt grundsätzlich die klagende Beschäftigte die Darlegungs- und Beweislast. Liegen maßgebliche Umstände allein im Bereich des Arbeitgebers und kann sie diese nicht näher kennen, muss der Arbeitgeber dazu allerdings konkret Stellung nehmen. Das BAG spricht insoweit von einer sekundären Darlegungslast.

Bei Prämien und Zeitkonten lohnt der Blick auf den gesamten Tariftext

Für Beschäftigte mit vergleichbaren Wahlmöglichkeiten sind Antrag, Eingangsdatum, Abrechnung und Kontostand wichtige Unterlagen. Sie zeigen, ob Geld oder Freizeit gewählt wurde und welche Stunden tatsächlich gutgeschrieben wurden. Ebenso wichtig ist eine Betriebsvereinbarung über Kontogrenzen. Eine Kontobewegung lässt sich nur verstehen, wenn die dafür geltenden Regeln bekannt sind.

Der Fall ist kein allgemeines Recht, jede Prämie gegen Freizeit zu tauschen. Der Anspruch entstand aus diesem Tarifvertrag. Die Grundlagen zum Arbeitszeitkonto erklären, warum Zeitguthaben, Auszahlung und spätere Freistellung auseinanderzuhalten sind. Eine Betriebsvereinbarung darf den tariflichen Umwandlungsanspruch zudem nicht ohne entsprechende Öffnungsklausel verkürzen; dafür verweist das Urteil auf § 77 Absatz 3 BetrVG.

Primärquelle: BAG, Urteil vom 25. Februar 2026 – 5 AZR 22/25, mit vollständigen Gründen und dem maßgeblichen § 5 des Tarifvertrags Jahresleistungsprämie. Amtlich bereitgestellt am 27. Mai 2026.