Wegen des Alters abgelehnt – trotzdem keine 236.000 Euro Ersatz für spätere Gehaltsunterschiede

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Wegen des Alters abgelehnt – trotzdem keine 236.000 Euro Ersatz für spätere Gehaltsunterschiede

Ein Bewerber wird 2009 wegen seines Alters nicht in ein Traineeprogramm aufgenommen. Jahre später steht gerichtlich fest, dass der Arbeitgeber ihm künftige daraus entstehende materielle Schäden ersetzen muss. Als der Mann für 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro verlangt, verliert er trotzdem – zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht.

Er wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen und dem Gehalt, das er bei der damals abgelehnten Einstellung hypothetisch erzielt hätte. Die frühere Diskriminierung sollte nach seiner Ansicht bis zur Rente nachwirken.

Der neue, gefestigte Arbeitsplatz änderte die Zurechnung

Der Kläger hatte inzwischen eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Ausländerbehörde aufgenommen und diese über mehrere Jahre ausgeübt. Das BAG sah seine weitere berufliche Entwicklung deshalb nicht mehr als Folge der damaligen Nichteinstellung an.

Das Gericht verneinte keine Ersatzpflicht für Verdienstausfall generell. Es zog eine Grenze bei dem Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Unrecht und den später verlangten Beträgen. Eine neue angemessene Beschäftigung, die sich verfestigt hat, kann diesen Zusammenhang entfallen lassen.

Diskriminierung und finanzieller Schaden sind getrennte Fragen

§ 15 Absatz 1 AGG betrifft den durch die Benachteiligung entstandenen Vermögensschaden. Der Arbeitgeber haftet danach nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Absatz 2 regelt dagegen eine Geldentschädigung für Schäden, die keine Vermögensschäden sind.

Die oft genannte Grenze von drei Monatsgehältern steht in Absatz 2 und greift bei einer Nichteinstellung nur unter der dort genannten Voraussetzung: Die Person wäre auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden. Daraus folgt keine allgemeine Begrenzung jedes finanziellen Schadensersatzanspruchs auf drei Gehälter.

Umgekehrt begründet ein festgestellter Verstoß keinen automatischen Anspruch auf jede später errechnete Gehaltsdifferenz. Entstehung, Höhe und rechtlicher Zusammenhang des geltend gemachten Schadens müssen weiterhin passen.

Auch ein älteres Feststellungsurteil ersetzt die spätere Berechnung nicht

Wer Ersatz künftiger Schäden zugesprochen bekommen hat, sollte für spätere Forderungen den tatsächlichen beruflichen Verlauf dokumentieren: Beschäftigungen, Einkommen, Unterbrechungen und die Grundlage der angenommenen Entwicklung ohne die Benachteiligung. Ein bloßer Vergleich zweier Gehaltstabellen erklärt noch nicht, weshalb die Differenz auf dem damaligen Vorfall beruht.

Bei einer neuen Diskriminierung sind zudem die kurzen Fristen zu beachten. § 15 Absatz 4 AGG sieht grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten vor, bei Bewerbungen beginnend mit Zugang der Ablehnung; tarifliche Abweichungen bleiben möglich. Ein bestehender Titel und eine erstmals geltend gemachte Benachteiligung müssen daher gesondert eingeordnet werden.

Quelle und Verfahrensstand: BAG, Urteil vom 10. September 2026, 8 AZR 153/25; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. September 2026, Nr. 30/26. Revision des Klägers zurückgewiesen.

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