Kündigung unwirksam – muss ich dem alten Arbeitgeber jetzt alle Bewerbungen zeigen?
Die Kündigung hält vor Gericht nicht. Nun verlangt der Arbeitnehmer den ausgefallenen Lohn. Der Arbeitgeber hält dagegen: Sie hätten längst woanders arbeiten können – zeigen Sie sämtliche Bewerbungen und Antworten.
Wie weit solche Forderungen reichen, hat das Bundesarbeitsgericht am 26. August 2026 erläutert. Der Arbeitgeber kann Auskunft über bestimmte Vermittlungsvorschläge verlangen. Ein eigenständig einklagbarer Anspruch auf einen vollständigen Bericht über Bewerbungen und deren Ergebnisse folgt daraus jedoch nicht.
Was im Verfahren verlangt wurde
Der Arbeitgeber wollte erfahren, welche Stellen Agentur für Arbeit oder Jobcenter vorgeschlagen hatten, welche Bewerbungen darauf erfolgten und mit welchem Ergebnis. Außerdem verlangte er Unterlagen und Angaben zu eigenen Bewerbungsbemühungen.
Das BAG verwies die Sache aus prozessualen Gründen zurück: Über die unter einer unzulässigen Bedingung erhobene Widerklage hatte kein entsprechendes Teilurteil ergehen dürfen. Zugleich gab es dem Landesarbeitsgericht klare Maßstäbe für die weitere Prüfung. Über den gesamten Lohnanspruch war damit noch nicht abschließend entschieden.
Warum andere Verdienstmöglichkeiten überhaupt eine Rolle spielen
§ 615 BGB ermöglicht Vergütung bei Annahmeverzug unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Im Kündigungsstreit ist außerdem § 11 KSchG wichtig: Tatsächlicher Zwischenverdienst kann anzurechnen sein. Gleiches gilt für Verdienst, den der Beschäftigte böswillig dadurch nicht erzielt hat, dass er eine zumutbare Arbeit nicht annahm.
Eine unwirksame Kündigung garantiert deshalb nicht ohne weitere Prüfung den ungekürzten Lohn für jeden Monat des Rechtsstreits. Umgekehrt reicht die pauschale Behauptung, irgendwo hätte sich sicherlich ein Job gefunden, nicht aus.
Stellenangebote mitteilen ist etwas anderes als alle Bewerbungen herausgeben
Der Arbeitgeber muss zunächst geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten konkret benennen können. Deshalb darf er nach den Vermittlungsvorschlägen der staatlichen Arbeitsvermittlung und deren Inhalt fragen, insbesondere nach Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.
Geht es anschließend im Lohnprozess um den konkreten Vorwurf, eine solche Chance absichtlich ungenutzt gelassen zu haben, muss sich der Arbeitnehmer dazu gegebenenfalls erklären. Das betrifft die sogenannte sekundäre Darlegungslast: Auf einen ausreichend konkreten Vortrag der Gegenseite muss mit den eigenen Kenntnissen zum Geschehen geantwortet werden.
Diese Pflicht im Prozess ist von einem selbständigen Auskunftsanspruch zu unterscheiden. Die Entscheidung bedeutet daher nicht, dass Beschäftigte zu ihren Reaktionen auf passende Stellenangebote stets schweigen dürften.
Warum eine eigene Dokumentation trotzdem sinnvoll ist
Bewahren Sie Vermittlungsvorschläge, Bewerbungen, Absagen und Einladungen auf. Notieren Sie auch nachvollziehbare Gründe, weshalb ein Angebot nicht passte. Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Tätigkeitsanforderungen können später relevant werden.
Wer eine umfassende Forderung des früheren Arbeitgebers erhält, sollte ihren genauen Inhalt prüfen lassen. Nicht jede verlangte Unterlage muss allein wegen eines pauschalen Schreibens herausgegeben werden. Zugleich sollte eine bestehende Auskunftspflicht nicht mit dem Hinweis auf das BAG-Urteil insgesamt zurückgewiesen werden.
Quelle und zeitlicher Bezug: BAG, Urteil vom 26. August 2026, 5 AZR 37/25; Gerichtsmitteilung Nr. 29/26 vom selben Tag. Rückblick auf den damaligen Stand nach Zurückverweisung.