15 oder 24 Euro jedes Jahr: BGH kippt Verwaltungsentgelte für Riester-Bausparverträge

Archivdatum: 19. August 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Auf der Jahresabrechnung eines Riester-Bausparvertrags wirken 15 Euro leicht wie ein fester Bestandteil des Produkts. Für Neuverträge verlangte dieselbe Anbieterin sogar 24 Euro jährlich. Der Bundesgerichtshof hat beide geprüften Klauseln mit Urteil vom 28. Juli 2026, XI ZR 83/25, für unwirksam erklärt. Weder die staatliche Förderung noch die Zertifizierung des Vertrags machte diese Verwaltungsentgelte zulässig. Die Entscheidung betrifft konkret formulierte laufende Gebühren, nicht sämtliche Kosten der Altersvorsorge.

Zwei Tarife, zwei jährliche Belastungen

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Landesbank, die Bausparprodukte zur Altersvorsorge anbot. In den Bedingungen des Tarifs Classic Riester von 2012 waren jährlich 15 Euro für jedes Bausparkonto vorgesehen. Bei wesentlich veränderten Verwaltungskosten sollte die Bausparkasse das Entgelt nach billigem Ermessen ändern dürfen. Auf diese Klausel berief sie sich noch in einer Jahresabrechnung zum Ende 2021.

Die Bedingungen des Tarifs Wohn-Riester von 2022 sahen stattdessen in der Sparphase jährlich 24 Euro vor. Das Vertragsentgelt war ausdrücklich den Verwaltungskosten nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zugeordnet. Im ersten Vertragsjahr sollten die Beträge jeweils anteilig anfallen.

Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Verbandsklage ab. Der BGH hob beide Ergebnisse auf und untersagte die Verwendung der beanstandeten Bestimmungen. Das Verbot betrifft auch das Berufen auf diese Klauseln bei der Abwicklung bestehender Verbraucherverträge.

Die Verwaltung war keine zusätzliche bestellte Leistung

Zunächst musste geklärt werden, ob die Gerichte die Klauseln inhaltlich kontrollieren dürfen. Der Preis einer eigentlichen Hauptleistung unterliegt grundsätzlich einer anderen Beurteilung als eine zusätzliche Klausel, mit der ein Unternehmen seine eigenen Betriebskosten auf Kunden verlagert.

Hier bepreisten die jährlichen Entgelte nach der Auslegung des BGH die allgemeine Verwaltung des Bausparvertrags. Dazu gehören etwa die Verwaltung der Spargemeinschaft und die Führung der Mittel, aus denen später Darlehen zugeteilt werden. Solche Tätigkeiten sind notwendige Voraussetzungen des Bauspargeschäfts. Sie werden nicht erst deshalb erbracht, weil der einzelne Kunde eine eigenständige Sonderleistung bestellt.

Deshalb handelte es sich um kontrollierbare Preisnebenabreden. Die rechtliche Einordnung hängt vom Inhalt ab. Ein anderer Name wie Vertragsentgelt statt Kontogebühr macht eine Verwaltungstätigkeit nicht zur frei bepreisbaren Hauptleistung.

Auch ein geförderter Vertrag bleibt am BGB zu messen

Nach § 307 BGB sind Bedingungen unwirksam, wenn sie Kunden unangemessen benachteiligen. Die hier geprüften Entgelte wälzten Aufwand für Tätigkeiten ab, die die Bausparkasse aufgrund eigener Pflichten oder überwiegend im eigenen Interesse erbringen musste. Damit wichen sie von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Vertragsmodells ab.

Die Anbieterin konnte sich nicht erfolgreich auf § 2a AltZertG berufen. Die Vorschrift nennt Kostenarten, die ein Altersvorsorgevertrag grundsätzlich vorsehen darf. Sie soll die Darstellung und Vergleichbarkeit der Kosten ordnen. Daraus folgt nach dem BGH kein eigenständiges Recht, jede unter diese Überschrift fallende Gebühr zu verlangen.

Die Zertifizierung prüft ebenfalls nicht abschließend die zivilrechtliche Wirksamkeit jeder Vertragsbedingung. Auch eine Genehmigung des Tarifwerks durch die Finanzaufsicht beseitigt die gerichtliche Klauselkontrolle nicht. Förderung, aufsichtsrechtliche Prüfung und wirksame Entgeltvereinbarung sind daher unterschiedliche Ebenen.

Der BGH entschied nicht über jede denkbare Riester-Gebühr

Ein Riester-Bausparvertrag ist außerdem von einer Riester-Rentenversicherung zu unterscheiden. Bei der einseitigen Kürzung eines Rentenfaktors ging es um die spätere Rentenleistung, nicht um die hier verlangten jährlichen Verwaltungsentgelte.

Das Urteil erklärt weder Abschlusskosten noch sämtliche besonderen Dienstleistungen für unzulässig. Angegriffen waren die beiden laufenden Verwaltungsklauseln. Die ältere Regelung erfasste nach ihrer Auslegung sowohl Anspar- als auch Darlehensphase, die neuere die Sparphase.

In der Diskussion stand außerdem zusätzlicher Aufwand, der gerade durch die staatliche Förderung entsteht, etwa die Übermittlung bestimmter Daten. Der BGH musste nicht abschließend entscheiden, ob eine ausschließlich auf solchen besonderen Mehraufwand bezogene Regel anders zu beurteilen wäre. Im konkreten Verfahren war keine entsprechende Begrenzung der verlangten Jahresentgelte festgestellt.

Diese Grenze ist für den Vergleich mit anderen Verträgen wichtig. Wer nur die Höhe einer Gebühr betrachtet, kann die entscheidende Frage übersehen: Welche Tätigkeit soll sie nach dem konkreten Wortlaut abgelten? Die Unwirksamkeit der geprüften Entgeltregelung erfasste hier auch die untrennbar damit verbundenen Teile der Klauseln.

Was Bausparer anhand ihrer Unterlagen prüfen können

Sinnvoll ist zunächst, Tarifname, Abschlussdatum und Bedingungsfassung zu ermitteln. Anschließend lassen sich die jährlichen Abrechnungen auf tatsächlich belastete Verwaltungs-, Konto- oder Vertragsentgelte durchsehen. Die Position sollte mit der zugehörigen Klausel verglichen werden; eine Rechnung allein erklärt ihren Rechtsgrund noch nicht.

Bei inhaltsgleichen Bedingungen können Rückforderungsansprüche zu prüfen sein. Das Verbandsurteil zahlt einzelnen Kunden jedoch nicht automatisch einen bezifferten Betrag aus. Zu klären bleiben insbesondere die einzelnen Belastungen, die vertragliche Grundlage und mögliche Verjährung. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht ohne Weiteres. Welche Bedeutung rechtzeitige gerichtliche Schritte haben, erläutert unser Beitrag zu Klagezustellung und Verjährungshemmung.

Der konkrete Anlass rechtfertigt damit einen Blick auf alte Abrechnungen. Eine pauschale Kündigung des gesamten Altersvorsorgevertrags folgt aus dem Urteil dagegen nicht: Die Beanstandung einer Entgeltklausel und die Entscheidung über die Fortführung des Sparvertrags haben unterschiedliche Folgen.

Quellen und rechtliche Grundlage

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.