Riester-Rente nach unten korrigiert: Warum eine Klausel auch den Weg zurück nach oben vorsehen muss
Archivdatum: 1. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Wer jahrelang in eine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung einzahlt, schaut häufig zuerst auf das angesparte Kapital. Wie viel monatliche Rente daraus entsteht, hängt aber auch vom Rentenfaktor ab. Ein Versicherer hatte sich vorbehalten, diesen Faktor bei ungünstigen Entwicklungen abzusenken. Eine Pflicht zur späteren Wiederanhebung fehlte. Genau diese Einseitigkeit ließ die Klausel vor dem Bundesgerichtshof scheitern: Urteil vom 10. Dezember 2025, IV ZR 34/25.
Der Faktor entscheidet über die laufende Rente
Bei den betroffenen Verträgen erwarb der Versicherer mit Beiträgen und Überschüssen Fondsanteile. Der Rentenfaktor bestimmte, welche monatliche Rente für jeweils 10.000 Euro Policenwert gezahlt wird. Er beruhte unter anderem auf dem zugrunde gelegten Rechnungszins und der angenommenen Lebenserwartung.
In Bedingungen, die zwischen Juni und November 2006 verwendet worden waren, durfte der Versicherer den Faktor nachträglich herabsetzen. Voraussetzung sollten unvorhersehbare Entwicklungen sein: ein starker Anstieg der Lebenserwartung oder ein nicht nur vorübergehender starker Rückgang der Kapitalanlagerendite, durch den die bisherigen Rechnungsgrundlagen nicht mehr ausreichten.
Der Versicherer hatte den Faktor unter Berufung auf diese Klausel mehrfach gesenkt. Ein Verbraucherverband verlangte, dass sich das Unternehmen gegenüber Verbrauchern nicht mehr darauf beruft. Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte der BGH die Unwirksamkeit im Wesentlichen.
Langfristige Risiken rechtfertigen keine Einbahnstraße
Der BGH verkennt nicht, dass Rentenversicherungen über Jahrzehnte laufen und sich wirtschaftliche oder demografische Rahmenbedingungen verändern können. Ein vertragliches Anpassungsrecht ist deshalb nicht schon als solches ausgeschlossen. Es muss jedoch die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen.
Die beanstandete Klausel erlaubte nur eine Verringerung der zugesagten Leistung. Verbesserte sich die Situation später, verpflichtete sie den Versicherer nicht zu einer entsprechenden Wiederheraufsetzung. Das verstieß gegen das vom Gericht herangezogene Symmetriegebot: Wer Verschlechterungen zulasten des Kunden berücksichtigen darf, muss spätere Verbesserungen in vergleichbarer Weise weitergeben.
Rechtlich prüfte der Senat vor allem § 308 Nummer 4 BGB, der einseitige Leistungsänderungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt, und § 307 Absatz 1 BGB. Die Frage war also nicht, ob die konkrete wirtschaftliche Prognose des Versicherers überzeugend klang. Schon die vertragliche Verteilung der Anpassungschancen war unausgewogen.
Überschüsse und freiwillige Zusagen reichten nicht aus
Der Versicherer verwies auf andere Möglichkeiten, durch die Kunden von günstigen Entwicklungen profitieren könnten. Dazu gehörte die Überschussbeteiligung. Der BGH sah darin keinen verlässlich gleichwertigen Ausgleich. Überschüsse hängen von Unternehmenskennzahlen ab und werden nicht ohne weitere Abzüge vollständig an die Versicherten weitergereicht.
Auch die Möglichkeit zusätzlicher Einzahlungen ersetzte keinen Anspruch auf Wiederanhebung. Eine Leistungskürzung lässt sich nicht dadurch ausgleichen, dass der Kunde eigenes weiteres Geld beisteuern darf. Zudem waren solche Zuzahlungen nach den Bedingungen begrenzt.
Schließlich halfen auch frühere freiwillige Erklärungen des Versicherers nicht. Das Unternehmen hatte bei Kürzungen zugesichert, bei verbesserten Umständen zu Rentenbeginn nach oben anzupassen. Die angegriffene Klausel verpflichtete es jedoch nicht, diese Zusicherung bei jeder künftigen Kürzung erneut abzugeben. Eine freiwillige Handhabung machte die einseitige Vertragsregelung deshalb nicht wirksam.
Welche Verträge betroffen sein können
Aktualisierung vom 31.10.2026: Um ein anderes Riester-Produkt geht es bei jährlichen Verwaltungsentgelten eines Riester-Bausparvertrags. Die dort geprüften Gebühren betreffen weder den Rentenfaktor noch dessen spätere Anpassung. Deshalb müssen Vertragsart und beanstandete Klausel zuerst feststehen.
Das Urteil betrifft eine bestimmte Klausel in einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung. Es besagt nicht, dass jeder gesenkte Rentenfaktor in jeder privaten Altersvorsorge unwirksam wäre. Andere Bedingungen können anders formuliert sein oder auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhen. Entscheidend ist der gesamte Wortlaut des eigenen Vertrags.
Versicherte sollten Versicherungsschein, ursprüngliche Bedingungen, Nachträge und sämtliche Mitteilungen über Faktoränderungen zusammenstellen. Der aktuelle Kontostand der Versicherung allein zeigt nicht, welcher Faktor ursprünglich zugesagt und später verändert wurde. Unser Beitrag zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet dazu eine erste Orientierung.
Welche Berechnung Versicherte anfordern sollten
Bei einer Nachfrage sollten der ursprünglich vereinbarte Faktor, jede spätere Absenkung und die jeweils herangezogene Klausel benannt werden. Wer schon Rente erhält, benötigt zusätzlich die Berechnungsgrundlagen der laufenden Zahlungen. Daraus lässt sich prüfen, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Differenz entstanden ist.
Der BGH entschied im Verbandsverfahren nicht über einen individuellen Nachzahlungsbetrag. Er schuf auch keinen pauschalen Aufschlag auf sämtliche Riester-Renten. Der zentrale Prüfpunkt ist vielmehr konkret: Beruht die Kürzung auf einer Klausel, die dem Versicherer eine Absenkung erlaubt, den Kunden bei einer späteren Verbesserung aber ohne verbindlichen Anspruch zurücklässt?
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – IV ZR 34/25
- § 308 Nummer 4 BGB – Änderungsvorbehalt
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.