14,90 Euro im Shop, 18,85 Euro im Warenkorb: Wann ein Kleinstmengenaufschlag zulässig bleibt
Archivdatum: 28. Juli 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Staubsaugerfilter für 14,90 Euro, dazu das Versprechen einer kostenlosen Lieferung: Im Warenkorb kamen dennoch 3,95 Euro hinzu. Ein Verbraucherverband wollte erreichen, dass der Händler seinen Kleinstmengenaufschlag bereits in den angezeigten Artikelpreis einrechnet. Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2026 – I ZR 49/24 – endgültig ab. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Für die gesonderte Angabe einer solchen Pauschale formulieren die Gerichte zwei entscheidende Grenzen: Ihre Höhe muss klar erkennbar und ihre Zahlung tatsächlich vermeidbar sein.
Ein Sternchen führte zu den Zusatzkosten
Der Händler verkaufte Verbrauchsmaterial, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger. Am 1. Juni 2022 bewarb er Filtertüten für 14,90 Euro. In der Kopfzeile standen Hinweise auf kostenlose Lieferung und Versandkostenfreiheit. Neben dem Produktpreis befand sich ein Sternchen. Beim Berühren mit dem Mauszeiger erschien der Hinweis auf Mehrwertsteuer und zusätzliche Nebenkosten.
Wer das Sternchen anklickte, gelangte zu einer Erläuterung: Unter elf Euro Warenwert fielen neun Euro Bearbeitungspauschale an, ab elf Euro waren es 3,95 Euro. Ab 29 Euro entfiel der Zuschlag vollständig. Im Warenkorb wurden beim einzelnen Filterangebot die 14,90 Euro und der Kleinstmengenaufschlag von 3,95 Euro getrennt ausgewiesen. Insgesamt waren damit 18,85 Euro zu bezahlen.
Das Landgericht Hannover hielt die beanstandete Preisangabe für unzulässig. Das Oberlandesgericht Celle entschied zugunsten des Händlers. Der BGH fragte zunächst den EuGH nach dem zugrunde liegenden europäischen Preisrecht und folgte nach dessen Urteil vom 26. März 2026 – C-62/25 – der Auffassung des Oberlandesgerichts.
Der Gesamtpreis umfasst grundsätzlich die unvermeidbaren Bestandteile
Nach § 3 Absatz 1 Preisangabenverordnung müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise angeben. § 2 Nummer 3 PAngV versteht darunter den Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Das soll einen sinnvollen Vergleich ermöglichen und verhindern, dass ein scheinbar günstiger Preis durch obligatorische Zuschläge erst später deutlich steigt.
Diese Vorschriften sind im Einklang mit der europäischen Preisangabenrichtlinie auszulegen. Danach gehören insbesondere unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile in den Verkaufspreis einer Produkteinheit. Der BGH prüfte den Fall über die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten der §§ 5a und 5b Absatz 4 UWG. Entscheidend war deshalb, ob die beanstandete Pauschale zwingend Teil jedes ausgewiesenen Einzelpreises sein musste.
Warum der Warenkorb einen Unterschied macht
Die Pauschale hing vom Gesamtwert der Bestellung ab. Wer zwei Packungen zu jeweils 14,90 Euro bestellte, erreichte bereits 29,80 Euro und musste sie nicht zahlen. Auch andere Waren konnten zur Überschreitung der Grenze beitragen. Die zusätzliche Belastung stand daher bei der Anzeige einer einzelnen Packung noch nicht unvermeidbar fest.
Würde der Händler den Aufschlag von 3,95 Euro in jeden Artikelpreis einrechnen, könnte das den Preisvergleich gerade verfälschen. Ein größerer Warenkorb würde plötzlich andere Einzelpreise erfordern; mehrere Produkte könnten den Zuschlag rechnerisch mehrfach enthalten. Der EuGH und anschließend der BGH hielten deshalb eine gesonderte Angabe für sachgerecht. Ein verständlich ausgewiesener Zuschlag lässt sich zum Produktpreis hinzurechnen, sobald die konkrete Bestellmenge feststeht.
Eine unerreichbare Freigrenze wäre etwas anderes
Das Urteil ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Pauschale klar angegeben sein. Zweitens darf der Mindestbestellwert nicht so angesetzt werden, dass die Zahlung praktisch unvermeidbar wird. Ob Kunden die Grenze realistisch erreichen können, haben die nationalen Gerichte anhand des jeweiligen Angebots zu beurteilen.
Im konkreten Shop sah der BGH beide Voraussetzungen als erfüllt an. Die Höhe des Aufschlags ergab sich hinreichend deutlich aus den angegriffenen Angaben; auch die Staffelung machte sie nicht unklar. Bei einer Freigrenze von 29 Euro bestanden keine Anhaltspunkte für eine praktisch unvermeidbare Zahlung. Daraus lässt sich aber keine allgemeine Erlaubnis ableiten, beliebige Pflichtkosten hinter unauffälligen Links zu verstecken. Die konkrete Gestaltung und die wirtschaftliche Erreichbarkeit der Freigrenze bleiben entscheidend.
Was Käufer und Händler daraus mitnehmen können
Für Käufer lohnt sich der Vergleich des gesamten Warenkorbs. Versandkostenfreiheit allein sagt noch nicht, dass eine kleine Bestellung ohne weitere Kosten auskommt. Zusätzliche Waren nur zur Vermeidung eines Zuschlags zu kaufen, ist allerdings nicht automatisch günstiger. Im Ausgangsfall kostete eine einzelne Packung samt Zuschlag weniger als zwei Packungen ohne Zuschlag.
Händler sollten Betrag, Staffelung und Wegfall des Zuschlags verständlich miteinander darstellen. Der entschiedene Streit betraf die Preiswerbung und die Pflicht zur Einrechnung in den Artikelpreis. Welche Bedeutung die verständliche Darstellung wesentlicher Preisangaben hat, zeigt ergänzend der Fall zur Rabattwerbung mit einem versteckten 30-Tage-Bestpreis. Aus dem jetzigen Urteil folgt insbesondere kein pauschaler Anspruch auf den niedrigeren Artikelpreis ohne wirksam vereinbarte Zusatzkosten.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 3. Juni 2026 – I ZR 49/24, mit Berichtigung vom 10. Juli 2026
- § 2 PAngV – Begriffsbestimmungen
- § 3 PAngV – Gesamtpreisangabe
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.