36 Prozent Rabatt auf Kaffee, der schon 4,44 Euro kostete: Warum die Fußnote nicht half

Archivdatum: 8. März 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Ein Prospekt zeigte Kaffee für 4,44 Euro und daneben eine Ersparnis von 36 Prozent. Der Vergleichspreis lag bei 6,99 Euro. Was erst im Kleingedruckten deutlich werden sollte: Innerhalb der vorangegangenen 30 Tage hatte der Kaffee schon einmal 4,44 Euro gekostet. Der Bundesgerichtshof erklärte die Werbung mit Urteil vom 9. Oktober 2025, I ZR 183/24, für unzulässig. Eine wesentliche Preisangabe muss auch so erscheinen, dass Kunden sie tatsächlich verstehen können.

Der günstigste Preis war nicht neu

Der beklagte Lebensmitteldiscounter hatte den Kaffee in der Woche vor der Werbung für 6,99 Euro angeboten. In der davorliegenden Woche kostete er bereits 4,44 Euro. Im beanstandeten Prospekt stand neben dem aktuellen Preis die Prozentangabe. Eine hochgestellte Zahl am Vergleichspreis führte zu einer kleinen Fußnote am Seitenende.

Dort wurde ein bisheriger 30-Tage-Bestpreis genannt, zugleich aber für das konkrete Kaffeeprodukt eine Ausnahme mit 4,44 Euro angegeben. Der Kunde musste die große Werbeaussage, mehrere Zahlen und diese Ausnahme miteinander verbinden. Die Wettbewerbszentrale griff die Gestaltung an und gewann auch in der letzten Instanz.

Die 30-Tage-Regel soll den Vergleich ermöglichen

Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss nach § 11 Absatz 1 Preisangabenverordnung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. Damit soll ein kurzfristiges Anheben des Preises keine besonders große Ersparnis vortäuschen können.

Für den Vergleich zählt der eigene frühere Preis des Händlers. Eine unverbindliche Herstellerempfehlung, ein besonders hoher zwischenzeitlicher Preis oder eine Konkurrenzangabe ist nicht ohne Weiteres derselbe Bezugspunkt. Werden mehrere Vergleichsgrößen verwendet, muss die Werbung deren jeweilige Bedeutung klar erkennen lassen.

Die Vorschrift verbietet einem Händler nicht, Preise häufig zu ändern. Sie regelt, welche Information er bei einer beworbenen Ermäßigung liefern muss. Gerade bei regelmäßig wechselnden Supermarktangeboten hängt die Aussagekraft eines Rabatts davon ab, auf welche frühere Preisphase sich die Werbung bezieht.

Irgendwo lesbar genügt nicht

Die Verteidigung der Werbung lief darauf hinaus, dass der korrekte niedrigste Preis im Prospekt vorhanden war. Das reichte dem BGH nicht. Die Angabepflicht ist zusammen mit dem Gebot von Preisklarheit und Preiswahrheit zu lesen. Der niedrigste Preis muss für die angesprochenen Verbraucher eindeutig, klar erkennbar und gut lesbar erscheinen.

Das Gericht beanstandete die konkrete Kombination aus hervorgehobener Ersparnis, Preisverweis und unklarer Ausnahme in der Fußnote. Es ging nicht darum, pauschal jede Fußnote in einer Werbung zu verbieten. Ein ergänzender Hinweis kann nützlich sein. Er darf aber keine für die Hauptaussage wesentliche Information so verstecken oder verwirren, dass der Kunde den Preisvorteil falsch einordnet.

Die unzureichende Information war wettbewerbsrechtlich als Vorenthalten einer wesentlichen Information zu beurteilen. Der BGH stellte hierfür auf §§ 5a und 5b UWG ab. Das Verbot erfasste die konkrete Werbegestaltung und entsprechend gleichartige Verletzungen.

Welche Ausnahmen tatsächlich im Gesetz stehen

§ 11 PAngV sieht unter anderem Besonderheiten für ununterbrochen schrittweise steigende Preisermäßigungen vor. Außerdem gelten Ausnahmen für individuelle Ermäßigungen und bestimmte kenntlich gemachte Reduzierungen schnell verderblicher Waren wegen drohenden Verderbs oder Haltbarkeitsablaufs. Eine gewöhnliche Kaffeeaktion wird nicht schon durch eine Fußnote zu einem solchen Ausnahmefall.

Für Kunden bleibt ein einfacher Vergleich hilfreich: Ist der groß angekündigte Angebotspreis wirklich niedriger als der zuletzt beobachtete Preis? Ein Foto des Prospekts mit Datum, Produkt und Fußnote ist aussagekräftiger als ein isolierter Screenshot der Prozentzahl. Wer einen Verdacht melden möchte, sollte auch die frühere Preisangabe sichern, soweit sie noch vorliegt.

Werbeverbot und individueller Kaufpreis sind getrennt zu prüfen

Das Verfahren führte zu einem Unterlassungserfolg der Wettbewerbszentrale. Es sprach keinem Käufer automatisch einen zusätzlichen Rabatt von 36 Prozent auf 4,44 Euro zu. Ob ein Verbraucher eigene Ansprüche hat, hängt von weiteren Voraussetzungen seines konkreten Kaufs und einer möglichen Beeinflussung ab.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Händler sollten vor einer Aktion die tatsächliche Preishistorie und das gesamte Layout zusammen prüfen. Eine intern richtige Tabelle hilft wenig, wenn die daraus erstellte Anzeige einen anderen Eindruck erweckt. Eine verwandte Darstellungsfrage betrifft den Kleinstmengenaufschlag im Onlineshop: Dort ging es darum, wann ein klar ausgewiesener Zusatzpreis gesondert genannt werden darf. Der Kaffeefall zeigt besonders anschaulich: Transparenz entsteht erst, wenn die richtige Zahl am richtigen Platz verständlich wird.

Quellen und rechtliche Grundlage

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.