Tresor weg, Fensterspuren widersprüchlich: Warum die Hausratversicherung noch nicht aus dem Fall war

Archivdatum: 3. Juli 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Die Eltern waren nicht zu Hause, anschließend fehlte ein verschlossener Tresor aus dem Kleiderschrank. Trotzdem scheiterte die Klage gegen die Hausratversicherung zunächst: Die Spuren an den Fenstern passten nach Ansicht der Vorinstanzen nicht schlüssig zum geschilderten Einbruch. Der Bundesgerichtshof beanstandete mit Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 91/23 diesen strengen Maßstab. Einen bestimmten Täterablauf müssen Versicherte nicht lückenlos rekonstruieren können.

Ein Sohn setzte den Versicherungsstreit seines Vaters fort

Der Sohn klagte als Erbe seines während des Prozesses verstorbenen Vaters. Er behauptete, unbekannte Täter seien in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2016 in das versicherte Wohngebäude eingedrungen. Zunächst hätten sie erfolglos an einem mittleren Erdgeschossfenster gehebelt, anschließend das linke Fenster geöffnet. Aus einem Schrank im Obergeschoss hätten sie den Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen mitgenommen.

Der Vertrag bezog die Hausratbedingungen VHB 84 ein. Nach deren § 5 Nr. 1 Buchstabe a war unter anderem versichert, dass ein Dieb in einen Gebäuderaum einbricht oder einsteigt. Das Landgericht Memmingen wies die Klage ab; das Oberlandesgericht München bestätigte dies. Der spätere Revisionsstreitwert von 30.000 Euro bezeichnete den Wert des Rechtsstreits, keine vom BGH zugesprochene Entschädigung.

Warum die Fenster den Gerichten Zweifel machten

Ein Sachverständiger konnte das als Einstieg bezeichnete Fenster bei seiner Untersuchung nur mit erheblicher Gewalt öffnen. Dabei entstanden stärkere Spuren als die ursprünglich vorgefundenen. Außerdem passten Hebelspuren am anderen Fenster nach seinem Befund nur zu einem verriegelten Fenster; die Polizei hatte dieses jedoch in Kippstellung angetroffen. Auch die Stellung der Fenstergriffe ließ Fragen offen.

Die Vorinstanz verlangte daraus eine widerspruchsfreie Erklärung. Genau das ging dem BGH zu weit: Wer während eines mutmaßlichen Einbruchs abwesend ist, kann regelmäßig weder sämtliche Bewegungen des Täters schildern noch jede Spur erklären. Gerade für eine solche Beweisnot besteht der Versicherungsschutz.

Der Nachweis erfolgt in zwei unterschiedlichen Stufen

Zunächst muss der Versicherungsnehmer Mindesttatsachen beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherte Entwendung ergibt. Dazu gehören grundsätzlich das vorherige Vorhandensein und spätere Fehlen der Sachen sowie passende Einbruchspuren. Dieses äußere Bild eines Einbruchdiebstahls verlangt aber keinen in jeder Einzelheit typischen Tatverlauf. Nicht jede normalerweise zu erwartende Spur muss vorhanden sein.

Ist dieser Nachweis gelungen, kann der Versicherer weiterhin eine Vortäuschung einwenden. Dafür muss er seinerseits konkrete Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einen vorgetäuschten Diebstahl schließen lassen. Unstimmigkeiten können auf dieser zweiten Stufe durchaus Gewicht bekommen. Der BGH erklärte die Widersprüche also nicht für bedeutungslos; er ordnete sie dem richtigen Prüfungsmaßstab zu.

Auch das mögliche Einsteigen durfte geprüft werden

War ein Fenster möglicherweise nicht verriegelt, durfte die Klage nicht schon daran scheitern, dass ursprünglich ein Aufhebeln behauptet worden war. Günstige Umstände, die eine Beweisaufnahme ergibt, macht sich eine Prozesspartei regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen. Deshalb kam auch ein nach den konkreten Bedingungen versichertes Einsteigen in Betracht.

Daraus folgt allerdings nicht, dass jedes Betreten durch ein offenes Fenster versichert ist. Das Tatgeschehen muss die vertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Ebenso scheidet der erleichterte Nachweis aus, wenn der nach den Spuren naheliegende Einbruch aus anderen Gründen völlig ausgeschlossen ist. Eine allgemeine Zusage für unverschlossene Wohnungen enthält die Entscheidung nicht.

Was für den Nachweis des eigenen Schadens entscheidend ist

Der BGH hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Weitere Tatumstände und gegebenenfalls der Einwand einer Vortäuschung waren zu prüfen; die Versicherungsleistung wurde noch nicht endgültig zugesprochen. Für Geschädigte bedeutet das: Fotos der Fenster, der Griffstellungen und des Fundzustands können ebenso wichtig sein wie Polizeibericht, Sachverständigenbefund und Nachweise über die entwendeten Gegenstände.

Eigene Beobachtungen sollten dabei von Vermutungen getrennt bleiben. Eine unbelegte, immer detailliertere Tätergeschichte kann den Streit erschweren. Entscheidend ist, welche Tatsachen tatsächlich gesichert sind und auf welcher Stufe der Beweislast die Versicherung ihre Zweifel geltend macht. Ein bloß ungeklärtes Detail ist etwas anderes als ein nachgewiesenes Indiz für einen erfundenen Schaden.