Kurz vor der nächsten Elternzeit gekündigt – warum der Schutz schon vorher gilt

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Kurz vor der nächsten Elternzeit gekündigt – warum der Schutz schon vorher gilt

Die erste Elternzeit ist vorbei, die nächste beginnt erst in einigen Wochen. Genau in dieser Lücke erhält ein Vater die Kündigung. Darf der Arbeitgeber das, weil der Beschäftigte gerade wieder arbeitet?

Im vom Bundesarbeitsgericht am 18. Juni 2026 entschiedenen Fall lautete die Antwort: nein. Der besondere Kündigungsschutz wirkte bereits vor dem nächsten Elternzeitabschnitt. Dass der Vater die verschiedenen Abschnitte gemeinsam in einem Schreiben verlangt hatte, änderte daran nichts.

Im Oktober gekündigt, im November sollte die Elternzeit beginnen

Der Vater hatte mehrere konkrete Zeiträume angemeldet. Der Arbeitgeber bewilligte diese und stimmte einer Teilzeittätigkeit während eines Abschnitts zu. Dennoch kündigte er am 9. Oktober 2024, obwohl die nächste Elternzeit am 11. November beginnen sollte.

Eine behördliche Zulässigkeitserklärung lag nicht vor. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Kündigung für unwirksam. Auch die Revision des Arbeitgebers scheiterte. Der Vater war erst seit Juli beschäftigt; die kurze Betriebszugehörigkeit beseitigte diesen besonderen Schutz nicht.

Warum der Schutz nicht erst am ersten freien Tag beginnt

§ 18 BEEG schützt Arbeitnehmer bereits ab dem wirksamen Verlangen von Elternzeit, allerdings frühestens innerhalb bestimmter Vorlaufzeiten. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt dieser Schutz frühestens acht Wochen vor dem Elternzeitbeginn.

Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die gesetzliche Vorlaufzeit frühestens 14 Wochen. Während der Elternzeit selbst besteht der besondere Kündigungsschutz ebenfalls.

Diese Vorwirkung verhindert, dass der Schutz während der eigentlichen Elternzeit dadurch umgangen wird, dass kurz vorher gekündigt wird. Nach dem BAG gilt sie vor jedem wirksam verlangten Abschnitt, auch bei einer gemeinsamen Anmeldung.

Mehrere Abschnitte bedeuten nicht automatisch jahrelangen Dauerschutz

Aus einer langfristigen Planung folgt nicht, dass jede Lücke zwischen zwei Elternzeitphasen vollständig geschützt wäre. Für den jeweils maßgeblichen Abschnitt müssen das wirksame Verlangen und die gesetzliche Vorlaufzeit geprüft werden.

Umgekehrt sollte man eine Kündigung nicht allein deshalb für zulässig halten, weil an ihrem Zugangstag regulär gearbeitet wurde. Entscheidend können die bereits verlangte nächste Elternzeit und der Abstand zu ihrem Beginn sein.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Schutz ist daher stark, aber nicht ausnahmslos. Eine bloße interne Zustimmung des Arbeitgebers ersetzt die behördliche Entscheidung nicht.

Welche Unterlagen jetzt wichtig sind

Bewahren Sie die Elternzeitanmeldung, ihren Zugangsnachweis und die Antwort des Arbeitgebers auf. Aus den Dokumenten sollten die einzelnen Zeiträume eindeutig hervorgehen. Die für die Anmeldung geltenden Form- und Fristanforderungen müssen im konkreten Fall erfüllt sein.

Kommt trotzdem eine Kündigung, sollte sie umgehend geprüft werden. Für eine Kündigungsschutzklage gilt nach § 4 KSchG grundsätzlich eine Dreiwochenfrist; Besonderheiten bei behördlicher Zustimmung sind gesondert zu beachten. Auf eine spätere freiwillige Korrektur des Arbeitgebers zu warten, kann wertvolle Zeit kosten.

Quelle und zeitlicher Bezug: BAG, Urteil vom 18. Juni 2026, 2 AZR 213/25; Gerichtsmitteilung Nr. 25/26 vom selben Tag. Rückblick auf den damaligen Entscheidungsstand.

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