Sechs Nächte beim Vater, acht bei der Mutter: Warum trotzdem Mindestunterhalt zu zahlen war
Archivdatum: 24. Mai 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Der Vater betreute seine Kinder fast die Hälfte der Zeit. Trotzdem sollte er weiterhin Geldunterhalt zahlen. Für ihn passte das nicht zusammen; er wollte die Unterhaltsanträge vollständig zurückweisen lassen. Der Bundesgerichtshof blieb mit Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25 bei der Zahlungspflicht. Umfangreiche Betreuung kann den Betrag beeinflussen, führt aber nicht automatisch zu einer Aufteilung des Barunterhalts zwischen beiden Eltern.
Die Umgangsvereinbarung lag nahe an einer hälftigen Betreuung
Die Eltern der 2011 und 2013 geborenen Kinder trennten sich 2021. Zunächst fanden sie einvernehmliche Regelungen. Später stritten sie über Umgang und Unterhalt. Der Vater beantragte ein paritätisches Wechselmodell; im September 2023 einigten sie sich gerichtlich auf eine konkrete Betreuungsregelung.
Danach verbrachten die Kinder in einem Zweiwochenzeitraum sechs Nächte beim Vater und acht bei der Mutter. Zum väterlichen Umgang gehörten auch mehrere Schultage. Die Kinder verlangten zuletzt für den Zeitraum ab Oktober 2023 lediglich den jeweiligen Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes und unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen.
Amtsgericht und Oberlandesgericht gaben ihnen recht. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Vaters zurück. Entscheidend war sowohl die Einordnung des Betreuungsmodells als auch die konkrete Höhe des noch verlangten Geldunterhalts.
Die Zahl der Übernachtungen ist wichtig, aber nicht allein ausschlaggebend
Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil trägt grundsätzlich den Barunterhalt. Bei einem tatsächlich paritätischen Wechselmodell kommen dagegen anteilige Barunterhaltspflichten beider Eltern in Betracht.
Ob ein solches Modell vorliegt, hängt nicht ausschließlich von einer mathematischen Quote ab. Auch die Verteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben zählt. Im entschiedenen Fall durfte das Oberlandesgericht den Betreuungsschwerpunkt bei der Mutter sehen. Die Vereinbarung war bewusst nicht auf vollständige Parität angelegt; zusätzliche Aufgaben des Vaters rechtfertigten keine andere Gesamtbewertung.
Aus dem Beschluss folgt daher keine starre Regel, nach der jede bestimmte Übernachtungszahl zwingend dieselbe rechtliche Einordnung auslöst. Die tatsächliche Verantwortung muss mit betrachtet werden.
Mehr Umgang macht die Mutter nicht anteilig barunterhaltspflichtig
Der Vater wollte die bisherige Berechnung grundsätzlich verändern lassen. Der BGH hielt jedoch fest: Solange ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt, darf dessen gesetzlich vorgesehener Betreuungsbeitrag nicht allein wegen erweiterten Umgangs in eine zusätzliche anteilige Geldpflicht umgerechnet werden.
Die im Verfahren diskutierten Reformvorschläge änderten die geltende Vorschrift nicht. Insbesondere lehnte der BGH eine Berechnung ab, bei der für einzelne Aufenthaltszeiträume das Einkommen beider Eltern und ihre Betreuungsanteile miteinander verrechnet werden. Eine solche Methode ließ sich für diesen Fall nicht aus dem geltenden § 1606 BGB ableiten.
Tatsächlich übernommene Kosten können den Zahlbetrag dennoch beeinflussen
Der zusätzliche Aufwand des Vaters blieb rechtlich nicht bedeutungslos. Der BGH unterscheidet zwei mögliche Korrekturen: Reine Mehrkosten des erweiterten Umgangs können eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen. Leistungen, die zugleich den Bedarf des Kindes decken und den anderen Haushalt tatsächlich entlasten, können darüber hinaus berücksichtigt werden.
Das Gericht darf solche Ersparnisse auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage auch pauschalierend schätzen. Es geht aber nicht um einen frei verfügbaren Rabatt für jede zusätzliche Nacht. Dauerhafte Kosten im hauptsächlich betreuenden Haushalt verschwinden nicht automatisch, wenn das Kind zeitweise anderswo isst oder übernachtet.
Im konkreten Fall waren die Einkünfte des Vaters hoch genug, dass selbst die vom BGH für sachgerecht gehaltene Kombination der möglichen Korrekturen seine Verpflichtung zum verlangten Mindestunterhalt nicht beseitigte.
Ein Betreuungsplan allein ersetzt keine Unterhaltsberechnung
Für die Prüfung gehören Umgangskalender, Einkommensunterlagen und die tatsächlich übernommenen Ausgaben zusammen. Dabei sollte erkennbar sein, welche Kosten zusätzlich entstehen und welche Ausgaben im anderen Haushalt wirklich erspart werden. Auch bereits gezahlter Unterhalt und Kindergeld sind einzubeziehen.
Aktualisierung vom 31.10.2026: Bei wechselnden Provisionen kann außerdem der zutreffende Einkommenszeitraum wichtig werden; hierzu erläutert unser Beitrag den Kindesunterhalt bei schwankendem Einkommen. Im entschiedenen Fall half dem Vater sein erheblicher Betreuungsanteil nicht dabei, die Geldpflicht vollständig entfallen zu lassen. Eine tragfähige Neuberechnung musste die Betreuung und den fortbestehenden Bedarf der Kinder gemeinsam erfassen.
Primärquelle: BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, insbesondere Rn. 34–43 und 65–73.
Stand: 31. Oktober 2026.