Dienstwagen statt Lohn: Warum der Arbeitgeber fast 11.000 Euro zusätzlich zahlen muss
Ein Dienstwagen kann ein attraktiver Teil der Vergütung sein. Er kann aber nicht jede Geldzahlung ersetzen. Ein Arbeitnehmer stritt deshalb jahrelang über seine Abrechnungen. Das Bundesarbeitsgericht sprach ihm nun weitere 10.995,57 Euro netto zu.
Der private Nutzungswert war höher als der pfändbare Lohnanteil
Der Mann durfte das betriebliche Fahrzeug auch privat nutzen. In der Abrechnung standen dafür monatlich 445 Euro sowie ein weiterer steuerlicher Wert für den Arbeitsweg. Streitgegenstand waren Monate von Januar 2017 bis April 2020.
In vielen dieser Monate überstieg der private Sachbezug den pfändbaren Teil des Entgelts. Das Landesarbeitsgericht hatte bereits 2.400,13 Euro netto zugesprochen. Das BAG erkannte zusätzlich auf 10.995,57 Euro netto nebst Zinsen; die Revision war überwiegend erfolgreich.
Der Lebensunterhalt muss mit Geld bezahlt werden können
§ 107 GewO legt Geldzahlung als Ausgangspunkt fest. Sachbezüge dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen vereinbart werden. Ihr Wert darf jedoch den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dieser Schutz ist auch für die Vergütungsvereinbarung relevant, wenn gerade kein Gläubiger den Lohn pfändet.
Das BAG behandelte die private Nutzungsmöglichkeit als unteilbaren Sachbezug. War die Grenze überschritten, erfüllte die Fahrzeugüberlassung den entsprechenden Vergütungsanspruch im betreffenden Monat insgesamt nicht. Die Nachzahlung beschränkte sich deshalb nicht einfach auf den Betrag der Grenzüberschreitung. Zugleich durfte das Gericht nicht mehr zusprechen, als für die einzelnen Monate beantragt war.
Die Steuerabrechnung liefert nicht automatisch das richtige Ergebnis
Der steuerliche Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählte hier nicht als Sachbezug bei dieser Schutzberechnung. Wer nur die auf dem Lohnzettel ausgewiesenen Fahrzeugwerte addiert, kann deshalb zum falschen Ergebnis kommen.
Auch die familiären Verhältnisse sind sorgfältig aufzuarbeiten. Stellen Sie zunächst zusammen, wem Sie tatsächlich Unterhalt leisten und welche eigenen Einkünfte diese Personen haben. Für die rechtliche Bewertung reichen Angaben wie „verheiratet, zwei Kinder“ allein nicht immer aus. Ebenso müssen die im jeweiligen Abrechnungsmonat geltenden Regeln und Beträge herangezogen werden.
So lässt sich ein Verdacht auf fehlerhafte Abrechnung eingrenzen
Sichern Sie den Dienstwagenvertrag und die vollständigen monatlichen Abrechnungen. Stellen Sie Barlohn, Fahrzeugnutzung, Steuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge getrennt dar. Vermerken Sie Änderungen bei Gehalt und Unterhaltspflichten mit Datum. Eine solche Übersicht ermöglicht eine konkrete Nachrechnung und verhindert, dass unterschiedliche Zeiträume vermischt werden.
Das Urteil verspricht keine Nachzahlung für jeden Dienstwagennutzer. Entscheidend ist, ob und in welchen Monaten die gesetzliche Grenze tatsächlich überschritten wurde. Lassen Sie vor einer Forderung außerdem mögliche Ausschluss- und Verjährungsfristen sowie den genauen Umfang der monatlichen Ansprüche prüfen. Ein pauschaler Gesamtbetrag ersetzt die nachvollziehbare Berechnung nicht.
Amtliche Quellen: BAG, Urteil vom 25. März 2026, 5 AZR 38/25. Der Volltext wurde laut amtlicher Entscheidungsübersicht am 19. Mai 2026 bereitgestellt.