Arbeitszeugnis selbst entworfen – warum der Chef es trotzdem nicht unverändert unterschreiben musste

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Arbeitszeugnis selbst entworfen – warum der Chef es trotzdem nicht unverändert unterschreiben musste

Das Zeugnis sollte nach seinem eigenen Entwurf ausgestellt werden. So stand es im gerichtlichen Vergleich eines früheren Klinikgeschäftsführers. Als die Arbeitgeberin davon abwich, beantragte er ein Zwangsgeld. Das Bundesarbeitsgericht wies seine Rechtsbeschwerde zurück – obwohl es die vereinbarte Zeugnisregelung grundsätzlich für vollstreckbar hielt.

Der Streit betraf die tatsächliche Verantwortung in der Klinik

Nach dem Vergleich durfte die Klinik nur aus wichtigem Grund vom Entwurf abweichen. Sie bestritt jedoch zentrale Aussagen über die Leitungsaufgaben des früheren Geschäftsführers. Verantwortung, die er für sich beanspruchte, habe teilweise bei weiteren Geschäftsführern gelegen.

Das BAG entschied nicht, welche Darstellung zutraf. Es genügte, dass die Arbeitgeberin nachvollziehbare Umstände für mögliche Verstöße gegen die Zeugniswahrheit vorgetragen hatte. Darüber ist gegebenenfalls in einem weiteren Klageverfahren zu entscheiden.

Ein vollstreckbarer Vergleich beendet nicht jeden Inhaltsstreit

Das Landesarbeitsgericht hatte den Vergleich für zu unbestimmt gehalten. Dem widersprach das BAG: Auch ein erst später eingereichter Zeugnisentwurf kann die geschuldete Leistung ausreichend konkretisieren. Die Einschränkung auf Abweichungen aus wichtigem Grund macht den Vergleich nicht generell unbrauchbar.

Daraus folgt jedoch keine Pflicht, sachlich unzutreffende Angaben zu übernehmen. Das Vollstreckungsverfahren soll eine festgelegte Verpflichtung durchsetzen. Es ersetzt nicht die notwendige Klärung eines nachvollziehbar aufgezeigten Streits über wesentliche Tätigkeitsangaben. Auch ein vereinbartes Recht auf einen eigenen Entwurf setzt die Zeugniswahrheit nicht außer Kraft.

Beim Entwurf helfen überprüfbare Aufgabenbeschreibungen

Stellen Sie zunächst Ihre tatsächlichen Aufgaben zusammen. Unterscheiden Sie zwischen eigener Entscheidungskompetenz, Mitwirkung und gemeinsam getragener Verantwortung. Organigramme, Stellenbeschreibungen, Vollmachten und dokumentierte Zuständigkeiten können die spätere Abstimmung erleichtern.

Besonders bei Führungspositionen verdienen Begriffe wie „alleinverantwortlich“, „strategische Leitung“ oder „Hauptverantwortung“ Aufmerksamkeit. Prüfen Sie, ob sie den konkreten Zuständigkeiten entsprechen. Wenn mehrere Personen die Geschäftsführung ausübten, sollte der Entwurf die eigene Rolle präzise erkennen lassen. Das schützt auch die Aussagekraft gegenüber künftigen Arbeitgebern.

Bei Abweichungen zuerst die Streitpunkte eingrenzen

Vergleichen Sie den letzten eingereichten Entwurf mit dem ausgestellten Zeugnis und markieren Sie jede Änderung. Bitten Sie um eine konkrete Begründung für die betroffenen Passagen. Halten Sie zugleich eindeutig fest, welche Fassung Sie verlangen; mehrere umlaufende Entwürfe erschweren die Prüfung.

Anschließend lässt sich beurteilen, ob die Arbeitgeberseite eine vereinbarte Vorgabe schlicht nicht umgesetzt hat oder ob zunächst ein inhaltlicher Streit geklärt werden muss. Die richtige Vorgehensweise hängt vom Vergleichstext und den erhobenen Einwänden ab. Die Entscheidung erklärt weder sämtliche Zeugnisvergleiche für unwirksam noch berechtigt sie Arbeitgeber zu unbegründeten Änderungen.

Amtliche Quellen: BAG, Beschluss vom 7. Mai 2026, 8 AZB 25/25; der Volltext wurde laut amtlicher Entscheidungsübersicht am 13. Mai 2026 bereitgestellt. Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Zwangsgelds blieb erfolglos.

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