Kein Verwaltungslehrgang, trotzdem mehr Gehalt möglich: Ein Ordnungsmitarbeiter bekommt eine zweite Chance
Archivdatum: 13. Mai 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Er kontrollierte Straßen, ermittelte Sachverhalte und erledigte Vollzugsaufgaben für eine Stadt. Bezahlt wurde der Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes nach Entgeltgruppe 8. Als er die höhere Gruppe 9a verlangte, hielt ihm die Stadt einen fehlenden Abschluss entgegen: Den Angestelltenlehrgang I samt Erster Prüfung hatte er nicht absolviert. Vor dem Bundesarbeitsgericht zeigte sich jedoch, dass eine übersehene Übergangsregelung den Streit verändern konnte.
Handwerk gelernt, seit 2015 im Ordnungsdienst
Der Mann arbeitete seit September 2015 bei der niedersächsischen Stadt. Er war ausgebildeter Kraftfahrzeugmechatroniker und Meister im Maler- und Lackiererhandwerk. Außerdem hatte er einen Lehrgang für Vollzugsbeamte besucht. Sein Aufgabenbereich bestand überwiegend aus Streifendienst. Hinzu kamen ordnungsbehördliche Ermittlungen, teilweise sofortige Maßnahmen sowie Aufgaben für andere Behörden.
Seit Januar 2021 erhielt er die Vergütung der Entgeltgruppe 8. Im September 2023 forderte er die Gruppe 9a. Er argumentierte, seine Ausbildungen, der Vollzugslehrgang und die Berufserfahrung seien zusammen einer Verwaltungsprüfung gleichwertig. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab. Mit Urteil vom 21. Januar 2026 hob das BAG die Berufungsentscheidung auf und verwies den Fall zurück.
Ein Meistertitel ersetzt kein Verwaltungswissen
Mit seinem eigenen Hauptargument überzeugte der Beschäftigte allerdings nicht. Nach der einschlägigen Tarifregel genügt es nicht, dass eine andere Prüfung ebenso schwierig war oder ähnlich viel Einsatz verlangte. Sie muss vergleichbares Fachwissen nachweisen. Der Angestelltenlehrgang I umfasst insbesondere Staats-, Verwaltungs- und Kommunalrecht. Eine handwerkliche Ausbildung belegt diese Kenntnisse nicht schon durch ihr Bildungsniveau.
Auch die tarifliche Befreiung nach mindestens zwanzig Jahren Berufserfahrung bei bestimmten öffentlichen Arbeitgebern half ihm nicht. Eine solche Erfahrung hatte er nicht dargelegt. Das Urteil wertet seine bisherigen Abschlüsse also keineswegs pauschal zu einer Verwaltungsqualifikation auf. Gerade diese Grenze ist für Beschäftigte wichtig, die nach einem Berufswechsel eine höhere Eingruppierung verlangen.
Der entscheidende Hinweis stand im alten Übergangsrecht
Übersehen worden war § 29a Absatz 7 TVÜ-VKA. Die Vorschrift erhält eine bereits am 31. Dezember 2016 bestehende Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht für ein beim selben Arbeitgeber fortbestehendes Arbeitsverhältnis. Die damalige BAT-Regelung befreite Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet hatten.
Nach den vorliegenden Angaben war der Kläger Ende 2016 bereits 44 Jahre alt und bei derselben Stadt beschäftigt. Das konnte ihn von der Prüfungspflicht befreien. Entscheidend war somit weder ein allgemeiner Altersbonus noch eine neue Befreiung für alle über Vierzigjährigen. Es ging um einen alten, durch das Übergangsrecht geschützten Status. Eintrittsdatum, Lebensalter am Stichtag und fortbestehender Arbeitgeber gehörten deshalb gemeinsam zur Prüfung.
Die höhere Entgeltgruppe war noch nicht gewonnen
Das BAG sprach dem Mitarbeiter die Gruppe 9a nicht abschließend zu. Das Landesarbeitsgericht musste zunächst klären, nach welchem Tarifstand seine Tätigkeit überhaupt zu bewerten war. Bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung wurden frühere Eingruppierungen grundsätzlich beibehalten. Tätigkeitsänderungen oder rechtzeitig gestellte Anträge konnten dagegen eine Neubewertung auslösen.
Außerdem fehlten Feststellungen zu den maßgeblichen Arbeitsvorgängen. Eine Befreiung von der Prüfungspflicht ersetzt nicht die inhaltlichen Anforderungen der höheren Gruppe. Die tatsächlich übertragene Arbeit muss diese ebenfalls erfüllen. Die Zurückverweisung eröffnete daher eine neue Prüfung, versprach aber noch keine bestimmte Nachzahlung.
Welche Unterlagen in einem ähnlichen Streit helfen
Wer im kommunalen Dienst mit einer fehlenden Prüfung konfrontiert wird, sollte nicht nur Zeugnisse zusammentragen. Ebenso wichtig sind der ursprüngliche Arbeitsvertrag, spätere Tätigkeitsübertragungen, die Unterlagen zur Tarifüberleitung und frühere Höhergruppierungsanträge. Eine aktuelle Stellenbeschreibung allein kann die Entwicklung seit 2016 nicht vollständig erklären.
Für die Bewertung der Arbeit helfen konkrete Aufgaben, Zuständigkeiten und Zeitanteile. Wer lediglich seine Berufsbezeichnung oder die Gehaltsgruppe eines Kollegen nennt, lässt gerade die Fragen offen, die hier zur erneuten Verhandlung führten. Eine Prüfung im Tarifrecht muss deshalb Qualifikation, mögliche Befreiungen und Tätigkeitsanforderungen zusammenführen.
Quelle und Tarifgrundlagen: BAG, Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 21/25, vollständige Gründe, insbesondere § 29a Absatz 7 TVÜ-VKA und die dort wiedergegebene Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Das amtliche Entscheidungsregister weist die Bereitstellung am 28. April 2026 aus.