Elternzeit und Inflationsprämie: Warum für einen Monat die vollen 220 Euro fällig waren

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Elternzeit und Inflationsprämie: Warum für einen Monat die vollen 220 Euro fällig waren

Während der Elternzeit gab es zunächst keinen Inflationsausgleich. Als eine kommunale Beschäftigte Mitte Dezember wieder in Teilzeit arbeitete, standen ihr für diesen Monat dennoch die vollen 220 Euro zu. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dieses auf den ersten Blick überraschende Ergebnis. Die jetzt veröffentlichten Gründe erklären den Unterschied zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung.

Eine Rückkehr mitten im Monat machte den Unterschied

Die Frau begann am 14. Dezember 2023 mit 24 Wochenstunden. Sie verlangte außerdem Zahlungen für frühere Monate und höhere Beträge für Januar und Februar 2024. Entscheidend war der Tarifvertrag zum Inflationsausgleich im öffentlichen Dienst.

Für Dezember blieb es bei 220 Euro brutto nebst Zinsen. Im Januar und Februar genügten dagegen die bereits gezahlten jeweils 135,38 Euro. Beide Revisionen wurden zurückgewiesen. Auch die verlangte Diskriminierungsentschädigung erhielt die Klägerin nicht.

Erst prüfen: Besteht überhaupt ein Anspruch?

Für die monatliche Sonderzahlung verlangte der Tarifvertrag einen Entgeltanspruch an mindestens einem Tag des betreffenden Monats. Das erfüllte die Klägerin im Dezember durch die wieder aufgenommene Tätigkeit. Für Juli bis November 2023 fehlte diese Voraussetzung, weil das Arbeitsverhältnis in diesen Monaten vollständig ruhte.

Das BAG beanstandete die tarifliche Anknüpfung nicht. Die Zahlung durfte neben dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise auch einen Vergütungszweck verfolgen. Aus der Entscheidung lässt sich allerdings kein allgemeiner Ausschluss jeder Sonderzahlung während der Elternzeit ableiten. Geprüft wurde die konkrete Tarifregelung.

Dann prüfen: Welche Arbeitszeit gilt für die Höhe?

Für die Berechnung stellte der Tarifvertrag auf die vertraglichen Verhältnisse am Monatsersten ab. Am 1. Dezember galt noch die Vollzeitvereinbarung; die Elternzeit ließ deren Hauptpflichten ruhen, machte daraus aber keine Vereinbarung über null Stunden. Deshalb erhielt die Frau für Dezember den vollen Betrag. An den Stichtagen im Januar und Februar galt bereits die Teilzeitvereinbarung.

Anspruch und Betrag müssen somit getrennt berechnet werden. Wer allein darauf schaut, wie viele Stunden im gesamten Monat tatsächlich gearbeitet wurden, übersieht möglicherweise eine entscheidende Stichtagsregel.

So sollten Betroffene ihre Abrechnung vorbereiten

Legen Sie den Tarifvertrag beziehungsweise die individuelle Sonderzahlungszusage neben Ihre Elternzeit- und Teilzeitvereinbarungen. Notieren Sie, ab welchem Datum die jeweils vereinbarte Arbeitszeit galt. Erstellen Sie für jeden streitigen Monat eine eigene Zeile mit Entgeltanspruch, maßgeblichem Stichtag, Wochenstunden und tatsächlich ausgezahlter Prämie.

Fragen Sie bei einer Abweichung gezielt nach der verwendeten Berechnung. Wurde der Anspruch schon dem Grunde nach abgelehnt? Oder wurde lediglich eine bestimmte Teilzeitquote angesetzt? Diese Unterscheidung macht eine Nachfrage deutlich aussagekräftiger als die pauschale Forderung nach Gleichbehandlung.

Andere Tarifverträge, betriebliche Zusagen oder freiwillige Leistungen können anders ausgestaltet sein. Deshalb sollte vor einer Forderung die tatsächlich geltende Regelung einschließlich möglicher Ausschlussfristen geprüft werden.

Amtliche Quellen: BAG, Urteil vom 28. Januar 2026, 10 AZR 261/24. Der Volltext wurde laut amtlicher Entscheidungsübersicht am 6. Mai 2026 bereitgestellt.

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