Arbeitnehmer im Urlaub: Warum das Warten auf seine Rückkehr die fristlose Kündigung zu Fall brachte

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Arbeitnehmer im Urlaub: Warum das Warten auf seine Rückkehr die fristlose Kündigung zu Fall brachte

Ein schwerer Vorwurf stand im Raum, der betroffene Zugchef war im Urlaub. Sein Arbeitgeber wartete mit der Anhörung bis zur Rückkehr. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte die außerordentliche Kündigung an der versäumten Erklärungsfrist.

Zwischen Vorwurf und Kontaktaufnahme lagen mehr als drei Wochen

Am 27. April 2023 meldete ein Kollege eine angebliche sexuelle Belästigung. Der Zugchef bestritt den Vorwurf. Erst am 22. Mai forderte der Arbeitgeber ihn zur Anhörung auf; die Kündigungen gingen am 6. Juni zu.

Das BAG bestätigte die Unwirksamkeit. Der Arbeitgeber hätte sich früher um Kontakt bemühen müssen. Urlaub begründet kein allgemeines Kontaktverbot. Eine ständige Erreichbarkeitspflicht folgt daraus jedoch ebenfalls nicht. Ist ein Kontakt tatsächlich unmöglich oder lehnt der Beschäftigte eine Äußerung wegen seines Urlaubs ab, kann das weiteres Abwarten rechtfertigen.

Die Zweiwochenfrist betrifft die Kündigungserklärung

§ 626 Absatz 2 BGB verlangt, dass eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt wird. Ausgangspunkt ist die Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgebenden Tatsachen. Die Frist ist daher nicht einfach vom Tag des behaupteten Fehlverhaltens aus zu berechnen.

Davon zu unterscheiden ist die in Absatz 1 geregelte Frage, ob überhaupt ein wichtiger Grund besteht. Es geht dabei um die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und beiderseitigen Interessen. Auch ein erheblicher Vorwurf macht die zeitliche Prüfung nicht überflüssig.

Die Unterlagen müssen eine verlässliche Chronologie ergeben

Für Beschäftigte wie Arbeitgeber ist eine geordnete Zeitleiste hilfreich: Wann wurde der Vorwurf erhoben? Wer erfuhr davon? Wann wurden Unterlagen geprüft, Personen befragt und Kontaktversuche unternommen? Welche Antwort ging darauf ein? Pauschale Angaben wie „Wir haben noch ermittelt“ lassen die einzelnen Schritte nicht erkennen.

Bewahren Sie Anhörungsschreiben und Ihre Antwort zusammen auf. Halten Sie fest, wenn eine gesetzte Antwortfrist tatsächlich nicht eingehalten werden kann und weshalb. Wer sich äußert, sollte eigene Wahrnehmungen, Vermutungen und Informationen anderer Personen auseinanderhalten. So wird die spätere Prüfung des Ablaufs erleichtert.

Nach einer Kündigung läuft für Beschäftigte eine eigene Frist

Die Zweiwochenfrist des Arbeitgebers darf nicht mit der Klagefrist verwechselt werden. Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. § 13 KSchG erstreckt diese Regelung auf außerordentliche Kündigungen.

Deshalb sollte die eigene Klagefrist auch dann sofort geprüft werden, wenn die Kündigung offensichtlich verspätet erscheint. Sichern Sie das Schreiben und die Umstände seines Zugangs. Die rechtliche Bewertung der Arbeitgeberfrist sollte nicht dazu führen, dass die eigene Reaktionsfrist verstreicht.

Amtliche Quellen: BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025, 2 AZR 55/25; der Volltext wurde laut amtlicher Entscheidungsübersicht am 27. April 2026 bereitgestellt. Die Revision des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen.

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