Mehr Vorruhestandsgeld, aber keine Inflationsprämie: Warum der frühere Mitarbeiter leer ausging
Die Lebenshaltungskosten steigen auch im Vorruhestand. Trotzdem führt eine Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch früherer Mitarbeiter. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dessen Gründe am 21. April 2026 veröffentlicht wurden.
Der Vertrag versprach die Weitergabe von Tarifsteigerungen
Ein früherer Beschäftigter verlangte 2.500 Euro netto. Sein Vorruhestandsgeld betrug 70 Prozent des normalen Arbeitsentgelts und sollte an Tarifsteigerungen teilnehmen. Der Arbeitgeber gab die tarifliche Erhöhung um sechs Prozent weiter, verweigerte aber die zusätzliche Inflationsausgleichsprämie.
Das Landesarbeitsgericht hatte noch 1.750 Euro zugesprochen. Das BAG hob diesen Erfolg auf. Nach dem Tod des früheren Mitarbeiters hatte sein Alleinerbe das Verfahren fortgeführt; die Klage blieb letztlich insgesamt erfolglos.
Die Einmalzahlung war vom Leistungskatalog nicht erfasst
Ausschlaggebend war die konkrete Vertragsgestaltung: Neben dem Vorruhestandsgeld waren bestimmte zusätzliche Leistungen abschließend aufgeführt. Die gesonderte Inflationsprämie gehörte nicht zum regelmäßigen Monatsentgelt und wurde von der zugesagten Dynamisierung nicht erfasst.
Auch der Tarifvertrag bezog endgültig ausgeschiedene Mitarbeiter nicht ein. Das BAG hielt diese Abgrenzung zu Personen mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis für zulässig. Die gleiche Betroffenheit von Preissteigerungen begründete für sich genommen keinen Anspruch.
Vorruhestand und Altersteilzeit müssen getrennt geprüft werden
Das Urteil betrifft ein beendetes Arbeitsverhältnis. Es lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die Freistellungsphase einer Altersteilzeit übertragen. Dort besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Ebenso kann ein anders formulierter Vorruhestandsvertrag zusätzliche Zahlungen ausdrücklich erfassen.
Für die praktische Prüfung zählt daher zunächst der rechtliche Status. Liegt ein Aufhebungsvertrag mit anschließender Versorgung vor? Besteht ein Altersteilzeitvertrag? Oder wurde lediglich eine Freistellung vereinbart? Diese Dokumente sollten vollständig vorliegen. Die im Alltag verwendete Bezeichnung „schon in Rente“ ersetzt die Prüfung der Vereinbarung nicht.
Welche Vertragsstellen jetzt wichtig sind
Lesen Sie die Anpassungsregel zusammen mit der Definition des zugrunde gelegten Entgelts. Sammeln Sie außerdem Verweise auf Tarifverträge, Anlagen und spätere Änderungsvereinbarungen. Hilfreich ist eine Gegenüberstellung der bereits berücksichtigten Erhöhungen und der noch verlangten Zahlung. So wird klar, worüber tatsächlich gestritten wird.
Fordern Sie bei einer Ablehnung eine nachvollziehbare Erklärung an: Stützt sie sich auf den persönlichen Geltungsbereich, auf die Art der Zahlung oder auf eine bestimmte Vertragsklausel? Eine schriftlich eingegrenzte Begründung erleichtert die rechtliche Bewertung. Bloße Hinweise darauf, dass andere Personen Geld erhalten haben, reichen dafür meist nicht aus.
Wer vor dem Wechsel in den Vorruhestand steht, sollte ausdrücklich klären lassen, welche künftigen Tarifbestandteile weitergegeben werden. Die Regelung zu laufenden Erhöhungen und die Behandlung neuer Sonderzahlungen gehören dabei zusammen auf den Verhandlungstisch.
Amtliche Quellen: BAG, Urteil vom 9. Dezember 2025, 9 AZR 85/25; der Volltext wurde laut amtlicher Entscheidungsübersicht am 21. April 2026 bereitgestellt. Die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg.